Voraussichtliche Lesedauer: 8 Minuten
Haben Sie Fragen zur Adoption oder suchen Sie einen Anwalt Kindesschutz / Erwachsenenschutz in der Schweiz?
Inhaltsverzeichnis
- Ihr Anwalt Kindesschutz Erwachsenenschutz
- Die Voraussetzung für eine Adoption
- Adoption
- Erwachsenadoption
- Was ist das Adoptionsgeheimnis? Ihr Anwalt für Kindesschutz & Erwachsenenschutz klärt auf!
- Welcher Altersunterschied gilt bei einer Adoption? Ihr Anwalt Kindesschutz & Erwachsenenschutz klärt aus!
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Adoption vorliegen
- Der Erwachsenenschutz und der Vorsorgeauftrag in der Schweiz
- Hier finden Sie Ihren Anwalt für Kinderschutz und Erwachsenenschutz in Zürich – Routenplaner
- Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit Ihrer Zürcher Advokatur für Kinderschutz / Erwachsenenschutz
Ihre Anwältin
Scheidungsanwältin und Inhaberin der Anwaltskanzlei
Ich und mein Team beraten und vertreten Privatpersonen im Arbeits-, Erbrecht und Familienrecht sowie bei der Vorsorge- und Nachlassplanung. Mein Fokus richtet sich auf Scheidung, Trennung und Eheschutz.
Unternehmen unterstütze ich im Unternehmens- und Firmenrecht, der Unternehmensnachfolge, im Miet-, Bau- & Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, IT-Recht & Datenschutz, Marken-, Haftpflicht- & Versicherungsrecht sowie im Vertrags- & Wirtschaftsrecht.
Mit Leidenschaft stehen wir für Ihre Interessen ein!
Stanislava Wittibschlager, Inhaberin der Kanzlei Wittibschlager
Ihr Anwalt Kindesschutz Erwachsenenschutz
Ihre Anwältin für Kinderrecht & Kindesschutz Jedem Kind stehen in einem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren umfassende, sich schon aus der UNO-Kinderrechtskonvention ergebende Rechte zu, die etwa das Recht auf Meinungsäusserung in einem es betreffenden Verfahren, das Recht angehört zu werden oder aber auch auf manche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, umfassen. Gleichzeitig tut sich die Gerichtsbarkeit mitunter schwer, diesen hohen Standards immer vollumfänglich gerecht zu werden, weshalb die Unterstützung einer erfahrenen Kinderrechtsanwältin einen grossen Nutzen haben kann. Denken Sie dabei nicht nur an schwierige familiäre Konstellationen in der Schweiz, sondern auch an unbegleitete Minderjährige, Kinder, die von der Ausschaffung bedroht sind, oder langwierige und komplizierte Familiennachzugsverfahren. In all diesen Bereichen ist es wichtig, dass Kinder ihre Stimme erheben können und gehört werden. Eine Kinderanwältin kann dabei das Kind insbesondere, aber nicht nur, auch bei Interessenskonflikten des Kindes mit verschiedenen Parteien unterstützen und sicherstellen, dass dem Recht zum Durchbruch verholfen werden kann. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 29 Abs. 3. BV, wonach die Kinderanwältin das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt an die zuständige Behörde zu richten hat.
Die Voraussetzung für eine Adoption
Anwalt Kindesschutz / Erwachenenschutz: Die wichtigsten Bestimmungen über die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen sind im ZGB in den Art. 264 und 265 geregelt. An oberster Stelle steht hierbei das Kindeswohl, sowie damit verbunden das bisher gelebte Pflegeverhältnis. Nachdem eine Adoption zumindest das Kind, die Adoptiveltern und mitunter die leiblichen Eltern betrifft, trifft das Gesetz über all diese Personen Aussagen zu Anforderungen und dergleichen. Jedenfalls gilt, dass bevor eine Adoption stattfinden kann, ein zumindest einjähriges Pflegeverhältnis stattgefunden haben muss und die Adoption dem Kindeswohl dient. Im Einzelnen sind die Vorschriften relativ kompliziert, sollen nachstehend aber kurz in Stichpunkten dargestellt werden:
- Man muss für eine Adoption mindestens 28 Jahre alt und mindestens drei Jahre in einer Beziehung sein
- Ehepaare können gemeinsam adoptieren, wenn sie mindestens 5 Jahre verheiratet sind, oder über 35 Jahre alt sind
- Die Stiefkindadoption ist möglich, wenn ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens drei Jahren besteht
- Ledige Personen können auch adoptieren, wenn sie über 35 Jahre alt sind
- Einzeladoptionen sind auch für in eingetragenen Partnerschaften lebende Personen ab 28 Jahren möglich.
- Generell muss der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Kind mindestens 16 Jahre betragen, wovon in begründeten Einzelfällen aber abgewichen werden darf.
- Der Adoption müssen sowohl das urteilsfähige Kind, der KESB (wenn Vormundschaft besteht), nach sechs Wochen ab der Geburt auch von den leiblichen Eltern.
Adoption
Die Adoption einer erwachsenen Person wird auch Mündigenadoption genannt, und ist, wenn alle Bestimmungen von Art. 266 ZGB vorliegen, auch dann möglich, wenn die zu adoptierende Person bereits eigene Nachkommen hat. Die Voraussetzungen von Art. 266 ZGB sind im Einzelnen:
- Wenn die Person aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist und durch die adoptivwillige Person mindestens ein Jahr lang gepflegt worden ist.
- Wenn die Person durch die adoptivwilligen Personen noch als Minderjähriger mindestens ein Jahr lang erzogen und gepflegt worden ist
- Wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person mindestens ein Jahr mit den adoptivwilligen Personen in Hausgemeinschaft gelebt hat.
Erwachsenadoption
Die Adoption einer erwachsenen Person wird auch Mündigenadoption genannt, und ist, wenn alle Bestimmungen von Art. 266 ZGB vorliegen, auch dann möglich, wenn die zu adoptierende Person bereits eigene Nachkommen hat. Die Voraussetzungen von Art. 266 ZGB sind im Einzelnen:
- Wenn die Person aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist und durch die adoptivwillige Person mindestens ein Jahr lang gepflegt worden ist.
- Wenn die Person durch die adoptivwilligen Personen noch als Minderjähriger mindestens ein Jahr lang erzogen und gepflegt worden ist
- Wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person mindestens ein Jahr mit den adoptivwilligen Personen in Hausgemeinschaft gelebt hat.
Wenn die zu adoptierende Person während des laufenden Verfahrens die Volljährigkeit erreicht, so wird das Gesuch weiterhin nach den Bestimmungen über die Adoption minderjähriger Kinder durchgeführt. Ein Spezialfall bildet der Umstand, wenn die adoptionswillige Person während des Verfahrens stirbt oder urteilsunfähig wird. In diesen Fällen steht einer Adoption nach wie vor nichts im Wege, wenn ansonsten die für die Adoption notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 268 Abs. 3 ZGB erfüllt sind.
Was ist das Adoptionsgeheimnis? Ihr Anwalt für Kindesschutz & Erwachsenenschutz klärt auf!
Art. 268b ZGB legt fest, dass sowohl das Kind als auch die Adoptiveltern Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses haben. Unter anderem dürfen die leiblichen Eltern nur unter Zustimmung der Adoptiveltern und des urteilsfähigen Kindes Informationen über deren Identität erlangen. Wenn das Kind volljährig ist, reicht die Zustimmung des Adoptivkindes dazu aus. Nach Art. 268c ZGB hat das Kind Anspruch auf Auskunft über seine Abstammung und Informationen über die leiblichen Eltern, sofern dadurch keine identifizierenden Rückschlüsse auf diese Personen möglich sind. Das volljährige Kind hingegen hat einen vollen Anspruch auf die vorliegenden Informationen über die leiblichen Eltern. Im Detail kommt es hier also auf viele Merkmale an, weshalb in Zweifelsfällen eine Beratung mit einem fachkundigen Anwalt für Kindesschutz Erwachsenenschutz anzuraten ist.
Welcher Altersunterschied gilt bei einer Adoption? Ihr Anwalt Kindesschutz & Erwachsenenschutz klärt aus!
Das Gesetz sieht hier eine Mindestgrenze von 16 Jahren, und eine Maximalgrenze von 45 Jahren vor. Fast nie gibt es eine Regel ohne Ausnahme, weshalb in begründeten Einzelfällen von diesen Ober- und Untergrenzen abgewichen werden darf. Dafür müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine besonders enge Beziehung zwischen dem Adoptivkind und -eltern. Die oberste Maxime in allen diese Fragen betreffenden Überlegungen stellt dabei stets das Kindeswohl dar. Ihr Anwalt für Kindesschutz und Erwasenenschutz ist für Sie da!
Welche Voraussetzungen müssen für eine Adoption vorliegen
Wer jemanden in der Schweiz adoptieren möchte, muss mindestens 28 Jahre alt sein. Wenn gemeinschaftlich als Paar jemand adoptiert werden soll, so muss zudem eine mindestens dreijährige Hausgemeinschaft vorliegen. Möchte eine Ehepartner das Kind des anderen Partners adoptieren, so spricht man von einer sogenannten Stiefkindadoption, für die es keine zusätzliche Altersschranke gibt. Zudem wird, in moderner Weiterentwicklung des Adoptionsrechtes, nicht mehr auf die Ehedauer, sondern auf die Dauer der Hausgemeinschaft abgestellt.
Der Erwachsenenschutz und der Vorsorgeauftrag in der Schweiz
Der Vorsorgeauftrag kann neben einer integrierten Patientenverfügung auch die Beauftragung einer Person enthalten, die im Falle der eingetretenen Handlungsunfähigkeit bestimmte Rechtsgeschäfte und Entscheidungen für einen übernimmt. Die formellen Voraussetzungen für eine so weitreichende Urkunde sind daher tendenziell streng: Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich, datiert, unterschrieben und öffentlich durch einen Notar beurkundet worden sein. Dieser Vorsorgeauftrag kann in der Folge bei der KESB hinterlegt werden, sowie der Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einem zentralen Datenregister hinterlegt werden. Um einen Vorsorgeauftrag erstellen zu können, muss man volljährig sein und darf nicht unter vollständiger Beistandschaft stehen, damit die Handlungsfähigkeit gegeben ist. Ein Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar, indem die Urkunde entweder vernichtet, oder auf dem gleichen Weg, wie sie erzeugt worden ist, widerrufen wird. Sollte der Fall einer Urteilsunfähigkeit eintreten, so ist die KESB verpflichtet, sich einerseits beim Zivilstandsamt über das Vorliegen eines Vorsorgeauftrags zu erkundigen, und andererseits die Eignung der in diesem Auftrag vorgesehenen Person für die ihr übertragenen Aufgaben zu überprüfen. Unser Anwalt für Kinderschutz und Erwachsenenschutz unterstützt Sie dabei.
Hier finden Sie Ihren Anwalt für Kinderschutz und Erwachsenenschutz in Zürich – Routenplaner
Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit Ihrer Zürcher Advokatur für Kinderschutz / Erwachsenenschutz
Montag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Dienstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Mittwoch | 8:00 AM - 5:00 PM |
Donnerstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Freitag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Samstag | Geschlossen |
Sonntag | Geschlossen |
ALS ANWÄLTIN & EXPERTIN FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT AUF KABELEINS
Achtung Abzocke gehört zu den erfolgreichsten Sendungen auf Kabeleins. Der beliebte TV-Moderator Peter Giesel lässt sich umfassend von Stanislava Wittibschlager beraten.
Weitere Infos
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