Anwalt Kündigung

Voraussichtliche Lesedauer: 20 Minuten

Die Kündigung – Ihr Anwalt im Falle der Kündigung

Die Kündigung ist meist für den Arbeitnehmer keine sehr angenehme Angelegenheit, da sich daraus rasch unangenehme Folgen ergeben können, wie etwa Sorgen um die Finanzen oder auch die berufliche Zukunft. Haben Sie die Kündigung erhalten und suchen Sie daher einen Anwalt für Ihre Kündigung?

Ihre Anwältin

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Ich und mein Team beraten und vertreten Privatpersonen im Arbeits-, Erbrecht und Familienrecht sowie bei der Vorsorge- und Nachlassplanung. Mein Fokus richtet sich auf Scheidung, Trennung und Eheschutz.

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Stanislava Wittibschlager, Inhaberin der Kanzlei Wittibschlager
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Das Arbeitszeugnis

Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird oder dies von sich aus tut, hat das Recht auf ein Arbeitszeugnis.

Was tun im Falle einer Kündigung?

Eine Kündigung ist grundsätzlich keine besonders angenehme Situation, da sie viele offene Fragen erzeugen und dadurch Stress und Panik hervorrufen kann. Gerade aber in einer heiklen Zeit sollte man ruhig und überlegt agieren. Am besten gelingt das, wenn man sich umgehend mit einem Arbeitsrechtsanwalt zusammensetzt und die Situation genau analysiert. In der Folge können die entsprechenden Schritte vereinbart und eingeleitet werden. Dies gilt nicht nur, aber besonders für Fristen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Anliegen!

Anwalt Kündigung
Ihr Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet Ihre Fragen zur Kündigung

Was muss ich bei einer Kündigung unternehmen? Ihr Anwalt ist bei Kündigung für Sie da!

Prinzipiell kommt es immer auf die konkreten Umstände an, eine schnelle Kontaktaufnahme mit einem Anwalt ist aber sicherlich geboten. Haben Sie bspw. den Verdacht, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgt ist, muss rasch gehandelt werden, da die Frist für eine Einsprache der Dauer der Kündigungsfrist entspricht.

Im Detail muss dann auch zwischen einem unbefristeten und einem befristeten Arbeitsverhältnis unterschieden werden, und auch, ob bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart wurde.

Kontaktieren Sie jedenfalls umgehend einen Rechtsanwalt, um alle Fristen einzuhalten und die für Sie beste Lösung zu erzielen.

Wesentliche Infos zur Kündigung

Man muss grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der ausserordentlichen Kündigung unterscheiden.

Die ordentliche Kündigung erfolgt meist auf einen Kündigungstermin und benötigt keine besonderen oder wichtige Gründe für deren Wirksamkeit. Umgekehrt müssen bei einer ausserordentlichen Kündigung wichtige Gründe angeführt werden, wohingegen dafür keine Fristen oder Termine eingehalten werden müssen. Beachten Sie, dass auch bei einer ordentlichen Kündigung auf Nachfrage des Arbeitnehmers die Gründe dafür (schriftlich) mitgeteilt werden müssen. Prinzipiell kann eine Kündigung formfrei erfolgen. In der Praxis ist aber meist im Arbeitsvertrag Schriftlichkeit vorgesehen. Wird bspw. auch nur die Form der Kündigung nicht eingehalten, so ist diese unwirksam.

Wichtig ist, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Im Fall einer mündlichen Kündigung geschieht das sofort, im Fall der schriftlichen Kündigung muss der Empfänger davon Kenntnis erlangen. Wer sich nicht an seinem Wohnort befindet, wird bspw. eher nicht sofort vom Erhalt eines Briefes Kenntnis erlangen. Hieraus können sich eine Vielzahl an Problemen ergeben, welche Sie am besten mit einem Arbeitsrechtsanwalt erörtern. Wer jemandem kündigen möchte, sollte sich vorab genau über die entsprechenden Fristen und Termine informieren. In Zweifelsfällen ist die Beratung durch einen Anwalt sehr zu empfehlen.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und verlängern sich, je länger das Arbeitsverhältnis andauert. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Kalendertage, während des ersten Jahres einen Monat, danach bis zum neunten Jahr zwei Monate und danach drei Monate.

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit, welche nur sachlichen und zeitlichen Schranken unterliegt. Auf der sachlichen Ebene sind missbräuchliche Kündigungen zu nennen. Die missbräuchliche Kündigung hebt das Arbeitsverhältnis auf, auch dann, wenn sich jemand dagegen zur Wehr setzt. Wer eine missbräuchliche Kündigung ausspricht, ist allenfalls Schadenersatzansprüchen ausgesetzt, welche bis zu sechs Monatslöhnen betragen können. Dafür gibt es in Art. 336 OR einzelne Tatbestände, die insbesondere eine missbräuchliche Kündigung darstellen. Das heisst, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Um genau zu prüfen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt, vereinbaren Sie am besten einen Beratungstermin mit einem Arbeitsrechtsanwalt. Es ist zu beachten, dass auch bei Entschädigungsansprüchen Fristen zu beachten sind. Zunächst muss schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben werden. Die Frist kann sich allerdings verlängern, wenn der Arbeitgeber seiner Begründungspflicht der Kündigung nicht rechtzeitig nachkommt. Verpasst man hingegen die Frist, so ist das Recht auf eine Geltendmachung vorbei.

Als zweiter Schritt muss der Gekündigte innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage auf Entschädigung einbringen, sofern keine aussergerichtliche Einigung erzielt werden konnte.

Die zweite grosse Schranke bei Kündigung betrifft zeitliche Aspekte und hat zum Ziel, den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zur «Unzeit» zu bewahren. Man spricht von sogenannten Sperrfristen, die zum Beispiel den Militär- oder Zivildienst betreffen, oder aber auch während Krankheit, Unfall oder auch Schwangerschaft. Während solcher Phasen soll der Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt werden. Ihr Anwalt prüft die Kündigung.

Der Kündigungsschutz während der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht vorgesehen. Um Rechte daraus geltend zu machen, ist kein besonderes Verfahren verankert. 

Wichtig zu beachten ist, dass jeder neue Sperrgrund die Sperrfrist verlängert, und sogar die Kündigungsfrist verlängern kann.

Wenn eine Kündigung zur Unzeit ausgesprochen wird, so ist diese nichtig, und das Arbeitsverhältnis wird daher auch nicht aufgelöst. Will der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen, so muss er das erneut tun. Wird eine Kündigung ausgesprochen, und tritt während der Kündigungsfrist ein Umstand ein, der eine Sperrfrist auslöst, so kann sich die Kündigungsfrist unter Umständen verlängern. Dies hat allerdings nicht unbedingt einen Einfluss auf den Lohnfortzahlungsanspruch, der unabhängig vom zeitlichen Kündigungsschutz besteht (Art. 324 OR).

Letztlich ist wichtig zu betonen, dass von den gesetzlichen Fristen abgewichen werden kann, allerdings stets nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. In Zweifelsfällen oder wenn Sie unsicher sind vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei einem Anwalt, der Sie über die rechtliche Situation aufklärt.

Die fristlose Kündigung

Die fristlose Entlassung ist eines der schärfsten Instrumente, die mit Blick auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stehen und kann auch nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis endet nämlich sofort. Somit ist für diese auch ein triftiger oder schwerwiegender Grund anzuführen, weshalb dieser Schritt notwendig war. Da hier nicht wie üblich Kündigungsfristen laufen, sollte man besonders rasch handeln, wenn man sich gegen die fristlose Entlassung wehren möchte. Zudem sollte man vor solch einem Schritt auch die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um keine Fehler zu machen. Wir unterstützen und beraten Sie daher gerne bei Ihrem Anliegen!

Was ist eine fristlose Kündigung?

Anwalt Kündigung: Die fristlose Kündigung erkennt man daran, dass sie sofort wirksam ist, weshalb das ZGB dafür sehr strikte und konkrete Kriterien vorsieht. Insbesondere müssen Umstände vorliegen, welche es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, bis zum Ende einer Kündigungsfrist noch zu warten. Eine fristlose Kündigung ist besonders unangenehm, weil hier meist schwerwiegende Dinge passiert sind. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte umgehend das Gespräch mit einem Rechtsanwalt suchen und sich über nächste Schritte beraten.

Für eine fristlose Kündigung müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, welche das Vertrauen des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer nachhaltig zerstören. Dabei geht es insbesondere darum, dass dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist und die fristlose Kündigung der einzige Ausweg ist. Liegt so ein Grund vor, so sieht das Gesetz in Art. 337 OR vor, dass eine Kündigung jederzeit möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, was für ein Arbeitsverhältnis vorliegt und es muss auch auf keinerlei Frist oder Termin Rücksicht genommen werden. Diese Kündigung ist jedenfalls wirksam, kann aber in unbegründeten Fällen Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers zur Folge haben.

Um ein Missverständnis zu vermeiden sei gesagt, dass nicht nur ein einmaliger schwerwiegender Verstoss eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, sondern dass auch ein wiederkehrendes, für sich allein genommen nicht sehr dramatisches Fehlverhalten, eine solche rechtfertigen kann. Im Zweifel obliegt es einem Richter, die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung anzuerkennen.

Damit man sich etwas besser vorstellen kann, welche schwerwiegenden Gründen insbesondere eine fristlose Kündigung rechtfertigen, nachstehend einige Beispiele: jegliche strafbare Handlung gegenüber anderen Mitarbeitern oder dem Arbeitgeber selbst, jegliche Art der Arbeitsverweigerung, grobe Verstösse gegen vertragliche Pflichten (Abwerben von Kunden, Geheimnisverrat, eigenmächtiger Urlaubsbezug), und dergleichen. Wenn einem auf den ersten Blick Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers einfallen, so gibt es auch Konstellationen, in denen ein Arbeitnehmer einen wichtigen Grund anführen kann: Zahlt der Arbeitgeber bspw. über einen längeren Zeitraum keinen Lohn, oder verletzt er seine Fürsorgepflicht, so kann das eine fristlose Kündigung ebenso rechtfertigen.

Eine fristlose Kündigung muss auf Verlangen des Gekündigten begründet werden, ist für sich genommen keine Voraussetzung für die Gültigkeit. Wichtig zu betonen ist, dass eine fristlose Kündigung stets als solche zu bezeichnen ist, sodass unmissverständlich klar wird, um welche Art der Kündigung es sich handelt. Eine solche Kündigung, da sie eben keinerlei Fristen oder Terminen unterliegt, kann zu jedem Zeitpunkt, also auch vor Arbeitsbeginn, während der Probezeit oder eben auch während einer Sperrfrist erfolgen.

Die fristlose Kündigung muss allerdings sehr zeitnah nach dem sie rechtfertigenden Ereignis erfolgen (höchstens eine Woche), andernfalls darf wegen dieses Grundes nicht mehr fristlos gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam und führt jedenfalls zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Entstehen daraus irgendwelche Schäden, so hat die Person, die dafür die Verantwortung trägt, Schadenersatz zu leisten (Art. 337b OR).

Man sieht, dass also sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer bei Verschulden schadenersatzpflichtig werden können. Ein Arbeitnehmer kann einem Anspruch auf Ersatz für Mehrkosten eines neuen Arbeitnehmers oder ähnlichem ausgesetzt sein, während einen Arbeitgeber bei einer ungerechtfertigten Kündigung Pflichten zur Lohnfortzahlung und Schadenersatz treffen können. Dabei muss man zwischen Ansprüchen unterscheiden, die ein Arbeitnehmer während einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte, und einer sogenannten Entschädigung. Die ersteren Ansprüche sind vollumfänglich zu leisten, während die Entschädigung gewissermassen als Wiedergutmachung noch dazu kommt und abhängig vom Einzelfall bis zu sechs Monatslöhne betragen kann.

Die Höhe der Entschädigung wird durch richterliches Ermessen im Einzelfall bestimmt. Der Arbeitgeber umgekehrt kann auch Entschädigungsansprüche geltend machen. Möchte er eine höhere Summe, als nach dem Pauschalentschädigungsanspruch vorgesehen, geltend machen, so muss er die hierfür nötigen Beweise beibringen. Da meist sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wechselseitig noch Dinge zurückzustellen haben (Dienstauto, Handy, persönliche Unterlagen, Ausweise, Bescheinigungen, Bestätigungen, etc.) ist es ratsam, umgehend einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um einerseits innerhalb einer Frist zu handeln, und zweitens alle Forderungen, Ansprüche und Pflichten im Blick zu behalten. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Anliegen!

Fristlose Kündigung bei geringfügigem Diebstahl

Es gibt zahlreiche Beispiele, wo teils auch langjährige Mitarbeiterende aufgrund eines kleinen Diebstahls fristlos entlassen worden sind. Es kommt in solchen Fällen, auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, stets auf die individuellen Umstände darauf an, ob so eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Aus diesem Grund ist die Beratung in Zweifelsfällen mit einem Anwalt von grosser Bedeutung, der Ihnen die Rechtslage einerseits, und die Chancen und Möglichkeiten andererseits aufzeigen kann, und Sie in der Folge auch in einem potentiellen Verfahren unterstützen kann. 

Was ist im Deutschen Recht eine ordentliche Kündigung?

Anwalt Kündigung: Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer kündigen, muss dafür aber gewisse Fristen beachten und auf Nachfrage auch eine Begründung für die Kündigung liefern: Entweder sind es persönliche Gründe, bspw. längere Krankheit, oder aber das Verhalten des Arbeitnehmers (unentschuldigtes Nichterscheinen, etc.), oder letztlich betriebliche Gründe, welche eine Kündigung unvermeidlich machen. Lassen Sie sich jedenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten, was Sie in Ihrer Situation am besten tun sollten.

Was soll man bei einer Kündigung tun? Ihr Anwalt im Falle einer Kündigung kann helfen!

Wer eine Kündigung erhält, sollte sich umgehend mit einem Anwalt beraten, da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung beträgt. Nach dieser Frist muss man gut begründen können, weshalb man nicht schon zuvor Klage erhoben hat. Zudem muss man sich innert 3 Tage ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Daneben gibt es meist noch einige offene Punkte wie Diensthandy, offener Urlaub, Altersvorsorge etc., welche mit dem Arbeitgeber geklärt werden müssen. Dabei ist die Unterstützung eines Anwalts von entscheidender Bedeutung, um die optimale Lösung zu erzielen.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Der Kündigungsschutz

Prinzipiell herrscht in der Schweiz, wie in den allermeisten anderen Ländern der Welt auch, die sogenannte Kündigungsfreiheit. Sie besagt, dass jede Partei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist stets das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Der Kündigungsschutz stellt so gesehen daher eine Ausnahme von der Regel dar, der in bestimmten Fällen, wo es ein schützenswertes Interesse gibt, Sperrfristen vorsieht. Dazu zählen insbesondere die Schwangerschaft, der Militärdienst und prinzipiell auch Krankheit. Ob jedoch im Einzelfall noch der individuelle Kündigungsschutz greift, ist oftmals als Laie schwer bis nicht festzustellen. Zudem muss beachtet werden, dass vom Kündigungsschutz auch eher neuere Erfindungen im Arbeitsrecht umfasst sind, wie etwa Abfindungen, Dienstzeugnisse oder Konkurrenzverbote. Um hier keine Fehler zu begehen, Dinge zu übersehen oder Fristen zu versäumen ist es stets anzuraten, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, einen sachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalt um Unterstützung und Beratung zu bitten. So kann mit vergleichsweise wenig Aufwand regelmässig ein weit besseres und rechtlich wasserdichtes Ergebnis erzielt werden.

Es müssen einige Kriterien erfüllt sein, damit sowohl die ordentliche als auch die ausserordentliche Kündigung wirksam ist. Einige Punkte sind exemplarisch dafür, dass eine Kündigung unwirksam ist:

  • Der Arbeitgeber nennt keinen ausreichenden Grund für die Kündigung
  • Umstände, die in Ihrer Person liegen (soziale, gesundheitliche, etc.) wurden nicht ausreichend berücksichtigt
  • Eine Sperrfrist wurde verletzt
  • Fehlende Abmahnung nach erstem Fehlverhalten
  • Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Die missbräuchliche Kündigung

Eine Kündigung kann grundsätzlich ohne Angaben von Gründen durch beide Parteien erfolgen. Eine häufig auftretende, meist strittige Problematik ist die Frage, ob die Kündigung (durch den Arbeitgeber) missbräuchlich erfolgt ist. Diese Frage ist nicht unerheblich, da die Klärung dieser nicht nur mitunter zur Genugtuung des Gekündigten führt, sondern auch Schadenersatz in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen kann. Das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung führt nämlich nicht etwa zur Nichtigkeit, sondern sie bleibt gültig, zieht aber eben allenfalls Schadenersatzansprüche nach sich. Zu den Gründen, die das Gesetz exemplarisch nennt, zählen insbesondere die Kündigung aufgrund einer persönlichen Eigenschaft des Arbeitnehmers, die nicht mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang steht, um die mögliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verhindern (Vereitelungskündigung), der erfolgten Geltendmachung von Ansprüchen (Rachekündigung), oder auch der Kündigung aufgrund des fortgeschrittenen Alters, die die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzen kann. Wie bereits erwähnt, stellen diese Gründe insbesondere Tatbestandsmerkmale dar, die illustrieren, wofür die Bestimmung über die missbräuchliche Kündigung gedacht ist. Daraus folgt, dass selbstverständlich auch andere Motive oder Beweggründe den Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung erfüllen können. Die Entscheidung darüber, ob nun eine missbräuchliche Kündigung vorliegt oder nicht, obliegt der Entscheidung durch ein Gericht. Wichtig dabei ist, dass Beweise stets helfen, den eigenen Standpunkt zu untermauern, und dass bei einer positiven Entscheidung im Sinne des Arbeitnehmers Fristen einzuhalten sind, um Ansprüche geltend machen zu können. Es ist daher empfehlenswert, bereits frühzeitig und jedenfalls während des gesamten Verfahrens auf die Unterstützung und Beratung eines erfahrenen Anwaltes zurückzugreifen.

Unsere Beratungsleistungen in Fragen des Kündigungsschutzes:

  • Wir begleiten Sie während des Kündigungsverfahrens eines Mitarbeiters in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis und achten darauf, dass alle Fristen und Vorgaben eingehalten, sowie das rechtliche Gehör gewahrt wird.
  • Sollte eine Kündigung missbräuchlich erfolgt sein, verfolgen und fordern wir sowohl die Begründung, wie auch allenfalls entstehende Schadenersatzzahlungen ein.
  • Wir prüfen und analysieren jede Kündigung, die unter Umständen innerhalb einer Sperrfrist oder aufgrund einer Diskriminierung, andauernder Krankheit oder des Alters erfolgt ist. In der Folge setzen wir uns dafür ein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • Bei fristlosen Kündigungen prüfen wir auf beiden Seiten etwaige Ansprüche und achten auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und Fristen. 

Wann sollte man gegen eine Kündigung klagen?

Immer dann, wenn Sie sich ungerecht behandelt oder in Ihren Rechten verletzt fühlen, kann man grundsätzlich andenken, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen. Man muss dabei beachten, dass die Frist dafür sehr kurz (drei Wochen ab Zugang der Kündigung) ist. Um hier keine Fristen zu verpassen, und sofort gut auf eine mögliche Diskussion eingestellt zu sein, sollten Sie sich rasch die Unterstützung eines Anwalts sichern.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie bei der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Eine Kündigung löst unmittelbar weitreichende Folgen aus, welche man als frisch Gekündigter oftmals nicht zu 100% überblicken kann. Dabei gilt es, in vielen Fällen Fristen zu beachten, und auch eine klare Kenntnis von der eigenen rechtlichen Situation zu haben. Dabei unterstützen wir Sie gerne, sodass sie weder eine Frist verpassen, noch die Chance auf die Geltendmachung eines möglichen Anspruchs auslassen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht ist bei einer Kündigung für Sie da!

FAQ rund um das Thema Kündigung

Ich habe den Verdacht, dass meine Kündigung rechtsmissbräuchlich war. Was tun?

Die missbräuchliche Kündigung ist in Art. 336 OR geregelt, wo insbesondere Gründe aufgezählt sind, weshalb eine Kündigung rechtsmissbräuchlich sein kann, und welche Folgen das nach sich zieht. Wichtig dabei ist, dass diese Aufzählung nur exemplarisch ist, und daher auch andere Gründe eine missbräuchliche Kündigung verwirklichen können. Neben der inhaltlichen Frage der Beweisbarkeit, sind insbesondere auch zwei Fristentermine wichtig: Einerseits muss schriftlich gegen die Kündigung bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Einsprache erhoben werden. Zudem muss in der Folge eine etwaige Klage innerhalb von 180 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Gericht erhoben werden.

Ich wurde gekündigt und erhalte nun keinen Lohn mehr. Was kann ich tun?

Der Arbeitgeber ist prinzipiell dazu verpflichtet, während aufrechter Kündigungsfrist weiter den vertraglich vereinbarten Lohn zu entrichten. Dies gilt natürlich auch, wenn man freigestellt ist und keine Arbeitsleistung mehr erbringt. In solch einem Fall, wenn man sicher ist, dass es sich nicht um ein Versehen handelt, ist der Arbeitgeber zunächst schriftlich postalisch anzumahnen. Sinnvollerweise enthält dieses Schreiben eine kurze Frist, innert derer der offene Lohn zu begleichen ist. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, steht zunächst die Möglichkeit offen, die Arbeitsleistung einzustellen, respektive eine fristlose Kündigung zu vollziehen. In der Folge, wenn ausstehende Lohnzahlung vorliegen, kommt auch die gerichtliche Forderungsklage in Höhe des ausstehenden Lohnes, respektive eine Betreibung des Arbeitgebers in Betracht. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei all diesen Schritten.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung möglich?

Art. 337  OR lässt eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund zu, der insbesondere dergestalt sein muss, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch innerhalb der Kündigungsfrist nach Treu und Glauben einer der Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. Diese einerseits klare, andererseits mit Blick auf den dafür ausschlaggebenden Grund vage Formulierung führt dazu, dass stets in der Einzelfallbetrachtung geklärt werden muss, ob so ein Grund vorliegt. Exemplarisch können aus Sicht des Arbeitgebers die Verweigung zur Arbeitserfüllung, die Begehung einer (schweren) Straftat, Veruntreuung, Arbeitszeitbetrug oder dergleichen mehr zur Berechtigung zur fristlosen Kündigung des betreffenden Mitarbeiters führen. Klar ist, dass ein Fernbleiben aufgrund einer länger anhaltenden Krankheit nicht zur fristlosen Kündigung führen darf (wohl aber unter gewissen Umständen zur ordentlichen Kündigung). Umgekehrt hat auch der Arbeitnehmer das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Lohnzahlungen einstellt oder aus einem anderen Grund nicht fristgerecht durchführt, oder aber auch die Insolvenz des Arbeitgebers. 
Für beide Seiten wichtig ist der Zeitpunkt, wann die fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Diese hat nämlich unverzüglich, man spricht von etwa zwei bis drei Arbeitstagen, nach Kenntnis des Umstandes, der den triftigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt, zu erfolgen. Andernfalls geht man davon aus, dass dieser Grund nicht als Motiv für die fristlose Kündigung dienen sollte, da er offensichtlich nicht so schwerwiegend war. 

Was passiert nach einer Kündigung?

Wer eine Kündigung unvermittelt erhält, mit der er nicht gerechnet hat und die ihm nicht gerechtfertigt erscheint, sollte sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Erst eine genaue Betrachtung aller Umstände und Details ermöglicht es zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung erfolgsversprechend ist oder nicht. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass es in den allermeisten Fällen noch eine Möglichkeit gibt, den ursprünglich vorliegenden Sachverhalt zumindest in Teilen zu Gunsten des Arbeitnehmers positiv zu verändern. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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TV-Moderator Peter Giesel stellt Stanislava Wittibschlager Fragen zum Schweizer Insolvenzrecht.

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