Aktuelles zum Familienrecht
Neuesten Urteile im Familienrecht / Scheidungsrecht
I. Trennung - Eheschutz
Anordnung der Gütertrennung im Eheschutz ist willkürlich - BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015
Im seinen Entscheid vom 26. Mai 2015 befand das Bundesgericht, dass die Anordnung der Gütertrennung des Obergerichts, als willkürlich anzusehen sei. Die Tatsache, dass die Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, sei allein noch nicht ausreichend, um eine Gütertrennung im Eheschutz anzuordnen. Es sind vielmehr weitere Umstände, die sich am Katalog des Art. 175 ZGB zu orientieren haben, notwendig. Entscheiden ist, dass das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGE 116 II 21 E. 5a S. 30). Die Anordnung der Gütertrennung sei ein schwerwiegender Eingriff in der ehelichen Güterstand und dürfe deshalb nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, obwohl die kantonale Praxis dies durchaus praktiziere. Das Bundesgericht begründete sein Entscheidung damit, da sonst durch eine Anordnung der Gütertrennung bereits im Eheschutzverfahren der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt fürdie Auflösung des Güterstandes gemäss Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB faktisch ohne Bedeutung bliebe. Zudem würde eine Vorverlagerung der Auflösung der Ehe in das Eheschutzverfahren vorverlagert werden.
Berechnung des Ehegattenunterhalts im Eheschutz BGer 5A_776/2015 vom 04. Februar 2016
Hier hat das Bundesgericht entschieden, dass es durchaus nicht vom Eheschutzgericht willkürlich war, die einstufige Methode statt die zweistufige Methode bei der Unterhaltsberechnung anzuwenden, auch wenn der Ehemann nicht ausdrücklich eine Sparquote behauptet hatte. insbesonders sei das Gericht nicht dazu verpflichtet, auf die Methodenwahl bei der Berechnung des Unterhalts aufmerksam zu machen. Das Eheschutzgericht hatte aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens von CHF 17'000.- monatlich nicht auf die zweistufige Unterhalts-berechnung (Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung) abgestellt, sondern auf die einstufig-konkrete Berechnung. da die Ehefrau ihren Lebensbedarf nicht hinreichend mit Belegen dargetan hatte, errechnete sich nach dieser Methode damit für sie ein tieferer Unterhalt.
Eingeschränkte Abänderbarkeit einer Trennungsvereinbarung oder vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren
BGE 142 III 518 (= 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016)
Das Bundesgericht entschied, dass eine Anpassung der im Eheschutzverfahren geschlossenen Trennungsvereinbarung Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen entwickelt hat. Eine Abänderung der Trennungsvereinbarung setzt "erhebliche tatsächliche Änderungen, Teile des Sachverhalts betreffen" voraus, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden.- und nicht etwa Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum). Dabei werden grundsätzlich neue Tatsachen vorbehalten, die offensichtlich zukünftig nicht von den Parteien erwartet werden konnten.
II. Scheidung
Scheidungklage ist nicht einseitig durch Berufung rücknehmbar BGE 142 III 713 (= 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016)
Beide Ehegatten legten mit unterschiedlicher Begründung Berufung gegen ihr Scheidungsurteil beim Kantonsgericht ein. Die Ehefrau wollte mit diesem Rechtsmittel einen höheren nachehelichen Unterhalt und eine grössere güterrechtliche Ausgleichszahlung erreichen. Wohingegen der Ehegatte in seinem Hauptberufungsantrag verlangte, das erstinstanzliche Scheidungsurteil insgesamt aufzuheben unter der Vormerkung, dass er hiermit die nach Art. 114 ZGB erhobene Scheidungsklage zurückziehe bzw. zurückgezogen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die noch unter dem alten Scheidungsrechts (in Kraft bis zum 31. Dezember 1999) erging, war der Rückzug der Scheidungsklage in jeder Instanz zulässig, solange die Scheidungsfrage noch rechtshängig war. Vorliegend entschied das Bundesgericht jedoch in dieser Konstellation, da beide gleichzeitig erstinstanzlich eine Scheidungsklage eingereicht hatten, dass die Eheleute sie diesen einen Prozessgegenstand auch nur noch gemeinsam fallen lassen könnten.