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Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Kündigung Arbeitsverhältnis 

Alles über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses / Beendigung eines Arbeitsvertrags in der Schweiz:
Lassen Sie sich durch unsere Anwälte für Arbeitsrecht im Hinblick auf Ihre Kündigung Ihres Arbeitsvertrages bzw. Ihre Entlassung beraten.

 

Was ist grundsätzlich unter einer Kündigung zu verstehen?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche Arbeitnehmende oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung beenden können. Im schweizerischem Arbeitsrecht braucht es für die Gültigkeit einer Kündigung auch keine materiellen Kündigungsgründe, wie in den Rechtsordnungen anderer Länder. Es herrscht im großen und ganzen Kündigungsfreiheit. Da mit dem Zugang der Kündigung bereits die Rechtsänderung eintritt, kann die Kündigung auch nicht einseitig wieder zurückgenommen werden. Nach dem Zugang der Kündigung müssen die Vertragsparteien quasi wieder einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen, wenn das Arbeitsverhältnis doch noch weiterbestehen soll.

 

Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?

Gelten andere Kündigungsfristen während der Probezeit?

Grundsätzlich muss bei den Kündigungsfristen zwischen den einzelnen Arten des Arbeitsvertrags beim Arbeitsrecht unterschieden werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf keiner Kündigung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer aber stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Im Einzelarbeitsvertrag kann die Probezeit bis zu maximal drei Monaten verlängert werden. Wichtig: Zwischen demselben Arbeitnehmer und Arbeitgeber darf die Probezeit nur einmal während drei Monaten laufen. Wird in der gleichen Firma der Arbeitsvertrag beendet und später wieder ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, so darf keine neue Probezeit wieder vereinbart werden.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge von Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Verlängerung der Probezeit erfolgt (Art. 335b Abs. 3 OR). Die Verlängerung der Probezeit infolge Krankheit kann auch über die maximale Dauer von drei Monaten hinausgehen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es nach dem Arbeitsrecht keine Probezeit. Die Vertragsparteien können jedoch eine Probezeit vereinbaren.
Kündigungsfristen allgemein:
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Grundsätzlich werden die Kündigungsfristen im Einzelarbeitsvertrag u.ä. geregelt. Nur wenn zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind oder wenn zwar eine Regelung besteht, aber die minimalen gesetzlichen Kündigungsfristen verletzt worden sind, gilt das Gesetz (OR). Die Kündigungsfristen dürfen von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis somit zwar verlängert, aber nicht verkürzt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer beschliesst am 15. März 2017 sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Er befindet sich zu diesem Zeitpunkt im dritten Jahr in derselben Firma. Kündigung: Er kann mithin erst auf den 31. Dezember 2017 seinen Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich kündigen.
Die Kündigung erfolgt auf das Ende des Monats. Dieser Endtermin kann jedoch vertraglich geändert werden. Es kann jeder beliebige Tag als Kündigungsendtermin bestimmt werden.

Welche Form bedarf die Kündigung?
Die Kündigung ist grds. an keine Form gebunden, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Mithin ist auch eine mündliche oder stillschweigende Kündigung gültig. Allerdings besteht dann das Risiko einer schwierigen Beweisbarkeit der Kündigung oder ihre Zeitpunktes. Deshalb ist bei einer mündlichen Kündigung anzuraten einen Zeugen heranzuziehen.


Wann ist eine Kündigung wirksam?
Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Empfang durch den Adressaten. Mithin kommt es bei der Kündigung nicht auf das Datum des Poststempels sondern auf den Empfangszeitpunkt an. Die Kündigung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie vom Adressat verweigert wird. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie von der anderen Vertragspartei erhalten wurde. Die Beweislast für die erfolgte Kündigung liegt bei der kündigenden Partei. Bei nicht abgeholten Einschreiben gilt die Kündigung an dem Tag als zugestellt, an dem die Abholung durch einen korrekten Arbeitnehmer erwartet werden durfte. In der Regel wird aber auf den Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch abgestellt (Bundesgerichtsentscheid). Bei Kündigungen während den Ferien oder bspw. Krankheiten sind die Zustellerfordernisse umstritten. Gemäss dem Bundesgericht wird die Kündigung erst nach der Rückkehr des Adressaten wirksam, ausser der betreffende Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) sei zu Hause geblieben oder habe sich die Post effektiv nachsenden lassen. Nach einer andern Rechtsmeinung gilt die Kündigung erst dann als zugestellt, wenn der Adressat das Kündigungsschreiben bei der Post abholt, spätestens aber mit Ablauf der 7tägigen Abholungsfrist.

 

Für mehr Informationen zur Kündigung steht Ihnen gerne unser Team von Anwälten zur Verfügung.