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Scheidung

Scheidungsanwälte - ausgewählte Fragen der Mandanten zum Thema Scheidung, Trennung, Unterhalt, Scheidungskosten, internationale Scheidungen

 

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Fragen aus unserer internationaler / deutsch / schweizerischen Scheidungsanwaltspraxis
aufgeführt. Gerne können Sie uns auch Ihre Fragen mit dem unterem Kontaktformular oder an info(at)wittib-law.ch senden. Wir werden uns bemühen, diese umgehend zu beantworten.

 

Frage Klient:   Kann noch bei Anhängigkeit der Scheidungsklage der Ehevertrag ergänzt werden?

Antwort Scheidungsanwalt: 

Gemäss schweizerischem Recht besteht für Ehegatten die Möglichkeit, ihre vermögensrechtlichen Belange mittels Ehevertrag, welcher zu seiner Wirksamkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB) bedarf, zu regeln. Nach schweizerischem Recht kann der Ehevertrag vor oder während der Ehe jederzeit geschlossen und mithin auch jederzeit abgeändert werden Art. 182 Abs.1 ZGB (BGE 112 II 390 E 2). Mithin kann auch der Ehevertrag des Klienten noch während der Rechtshängigkeit der Scheidung in der Schweiz oder im Ausland ergänzt werden, da die Ehe der Eheleute noch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterbesteht.
Nach schweizerischem Recht unterliegen die Eheverträge aber gesetzlichen Schranken, womit die Vertragsfreiheit der Ehepaare teilweise eingeschränkt ist. Beispielsweise ist zu beachten, dass im Falle einer bereits anhängigen Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag, an dem das Begehren eingereicht wurde, berechnet wird und eine abweichende Regelung in einem späteren Ehevertrag keine Wirkung mehr entfalten kann (Art. 204 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 236 Abs. 2 ZGB). Des Weiteren ist anzumerken, dass jede Veränderung und damit auch eine Ergänzung des Ehevertrags einer ehevertraglichen Form, der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 184 ZGB bedarf. Werden jedoch z. Bsp. Nebenfolgen der Scheidung im Ehevertrag geregelt, bedürfen sie einer späteren Genehmigung durch das Gericht.

 

Frage Klient: Kann im schweizerischen Ehevertrag das Land des Gerichtsstandes, z. B. Deutschland für eine Scheidungsklage bestimmt werden?

Antwort Scheidungsanwalt: 

Bei der Frage, ob durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, d.h. eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der für die Scheidung und evtl. der Scheidungsnebenfolgen zuständigen Gerichte, ist vorab zu prüfen, ob es sich um eine ausschließliche, zwingende oder allgemeine Zuständigkeit der jeweiligen Zuständigkeitsbestimmungen handelt. 

Weder von den ausschliesslichen Zuständigkeiten, noch von den zwingenden Zuständigkeiten darf durch Gerichtsstandsvereinbarung (IPRG 5, LugÜ 23) noch durch Einlassung (IPRG 6, LugÜ 24) abgewichen werden. Anders als bei der ausschließlichen Zuständigkeit kann dem Kläger jedoch ein Wahlrecht zustehen.

In der Schweiz ist die Zuständigkeit der Gerichte im Bereich des Familienrechts mit wenigen Ausnahmen zwingend geregelt, so dass es den Parteien hier nicht freisteht, diese Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zu verändern. Stehen bei internationalen Ehen  mehrere Gerichtsstände (Schweiz, Deutschland etc.) zur Verfügung, kann nach Belieben ein Gericht ausgewählt werden.
Das Lugano-Übereinkommen, das die Schweiz mit der grossen Mehrzahl der europäischen Staaten abgeschlossen hat, regelt die Zuständigkeit der Vertragsstaaten – aber nicht für alle Arten von Streitigkeiten, sondern vor allem für wirtschaftlich bedeutende Fragen. Es verzichtet deshalb darauf, die Zuständigkeit für Scheidungsklagen zu regeln (Art. 1 Ziff. 1 LugÜ), anders als z.B. die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag.
Die Schweiz war daher frei, diesen Punkt selbst, im nationalen Recht, zu regeln. Für die Bestimmung der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Scheidung ist daher das IPRG (Internationale Privatrecht), Art. 59 IPRG anwendbar.
        

        Art. 59 IPRG
        Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:

        a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;

        b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder         wenn er Schweizer  Bürger  ist.

Diese Vorschrift ist demnach zwingend und es kann von ihr durch Parteivereinbarung nicht abgewichen werden. Würde nun durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beispielsweise festgelegt werden, dass für eine allfällige Scheidung die schweizerischen Gericht zuständig wären und würden die Eheleute im Zeitpunkt der späteren Scheidung gar nicht mehr in der Schweiz leben, wäre diese Vereinbarung obsolet. Aus diesen Gründen sind die Zuständigkeiten für die Scheidungsgerichte gemäss schweizerischem Gesetz zwingend und nicht durch die Parteien zu vereinbaren.

Rechtswahl zum Scheidungspunkt :
Auch eine Rechtswahl ist im Bereich des Scheidungspunktes gemäss des schweizerischen Familienrechts, anders als im deutschen Familienrecht, nicht möglich.

 

Frage Klient:  Ist die europäischen Richtlinie Rom III-VO auch auf schweizerische Sachverhalte anwendbar und was sagt diese aus?

Antwort Scheidungsanwalt: 

Für die folgenden Mitgliedstaaten der EU Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxembourg, Ungarn, Malta, Portugal, Österreich, Rumänien, Slowakei und Spanien kann durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie Rom III-VO eine Vereinbarung über die Wahl des auf die Scheidung anzuwendenden Rechts getroffen werden.  Schweiz gehört nicht zu den Mitgliedstaaten, welche die Verordnung umgesetzt haben. Damit können zwar immer noch nicht die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte durch die Parteien bestimmt werden. Jedoch können durch diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Parteien das auf die Scheidung und zum Teil auf die Scheidungsnebenfolgen anzuwendende Recht bestimmen. 

Kernstück der Verordnung ist die Möglichkeit der Rechtswahlvereinbarung (Art. 5 Rom III-VO), d.h. die Wahl des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts. Angeknüpft werden kann hierbei an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt des Ehepaares, an den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, an die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder an den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Die so vorgesehenen Möglichkeiten der Rechtswahl verstehen sich alternativ und werden durch einfache Schriftform wirksam.

        Art. 5 Rom-III
        Verordnungstext: Rechtswahl der Parteien
        (1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende         Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
        a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
        b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum         Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
        c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
        d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
        2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der         Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
        (3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht         auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem         Recht des Staates des angerufenen Gerichts         zu Protokoll.

Frage Klient: Kann eine spätere Scheidungsergänzungsklage in der Schweiz ausgeschlossen werden, wenn die Parteien sich im Ausland scheiden lassen und ein ausländisches Scheidungsurteil vorliegen wird? 

Antwort Scheidungsanwalt:

In der Schweiz können die Parteien in einer sog. vorweggenommenen (Scheidungs-) vereinbarung eine spätere Abänderung des Scheidungsurteils durch die Ehegatten ausschliessen (Abänderungsklausel).
Nach schweizerischem Recht können die Ehegatten in einer Vereinbarung (Scheidungskonvention) die Änderung der darin festgesetzten Rente (Unterhalt) ganz oder teilweise ausschliessen Art. 127 ZGB. Die Parteien sind somit im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung frei, Vereinbarungen nicht nur über die Festsetzung, sondern auch über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen zu treffen. (Fam-Komm Scheidung/Schwenzer, N9). Sie können mithin vereinbaren, dass eine spätere Abänderung der von ihnen getroffen Konvention durch Urteil ausgeschlossen wird.

 

Frage Klient: Können im Ehevertrag oder in einem sonstigen Vertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt für den Fall der Scheidung vereinbart werden?

Antwort Scheidungsanwalt:

Nach der Definition der bundesgerichtlichen, schweizerischen Rechtsprechung ist der Ehevertrag die formgebundene Einigung der Ehegatten auf einen Güterstand, einen Güterstandswechsel und dessen Aufhebung sowie auf Modifikationen des Güterstandes innerhalb der gesetzlichen Grenzen (BGE 95 II 216 ff.) 

Zwar können auch nicht güterrechtliche Regelungen, wie Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe oder Regelungen über die Nebenfolgen der Scheidung nach schweizerischem Recht in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Grundsätzlich muss hier aber unterschieden werden, ob ein reines innerstaatliches Verhältnis vorliegt, d.h. wenn zum Beispiel beide Parteien ihren Wohnsitz mehr als ein Jahr in der Schweiz haben oder nicht.

a. Vorausvereinbarungen - "Scheidungskonventionen im Voraus" über den nachehelichen Unterhalt im innerstaatlichen Verhältnis.  Die Frage, ob auch Regelungen bzgl. des nachehelichen Unterhalts im Rahmen eines Ehevertrages geregelt werden kann, ist umstritten.
Einmal abgesehen von den Bedenken zur Bindungswirkung von Vorausvereinbarungen tendiert die allgemeine Lehre mehr oder weniger eindeutig dazu, deren Wirksamkeit und Zulässigkeit schon mit Blick auf das Verbot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB zu verneinen, weil es dabei «um das Übermass an Bindung in eine ungewisse Zukunft hinein und damit um einen nicht hinnehmbaren Verlust an unverzichtbarer Gestaltungsfreiheit» geht. Denn: «Zentral ist im Zusammenhang mit einer scheidungsunabhängig eingegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Unterhaltsvereinbarung im Ehevertrag die Ungewissheit darüber, auf was man gegenüber dem in der Zukunft liegenden gesetzlichen Scheidungsunterhalt verzichtet hat (Hausheer/Steck (FN 1), 956, 922). Darüber hinaus dürften insbesondere jene Vereinbarungen im Voraus, die ohne konkreten Scheidungshintergrund und Jahre früher abgeschlossen worden sind, dann einen (sich grundsätzlich nur zurückhaltend anbietenden) Anwendungsfall der auf Art. 2 ZGB abgestützten clausula rebus sic stantibus darstellen, wenn die ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch nachträgliche, nicht voraussehbare Umstände in einem derart offenbaren Missverhältnis zu jenen stehen, die zur Zeit des Scheidungsurteils zugesprochen werden würden oder müssten, dass das Beharren des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträgen als rechtsmissbräuchlich erscheint.
Das Bundesgericht löst dieses Problem, indem es in derartigen Fällen zum Schutz des Unterhaltsberechtigten auch bei einer Unterhaltsregelung in Eheverträgen eine gerichtliche Prüfung auf offensichtliche Unangemessenheit befürwortet, obwohl diese für Eheverträge an sich nicht vorgesehen ist. Begründet wird dies damit, dass die Angemessenheit der Unterhaltsregelungen unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Vorsorgeausgleich zu beurteilen ist, da sich nur so prüfen lässt, ob eine der Parteien offensichtlich benachteiligt wird, womit alle Umstände einer Ehescheidung in die Angemessenheitsprüfung mit einfliessen. Jedoch können durch die Integration scheidungsrechtlicher Nebenfolgen (also nachehelicher Unterhalt oder des Vorsorgeausgleich) in einen Ehevertrag solche Vereinbarungen der Genehmigung durch den Scheidungsrichter nicht entzogen werden (BGE 121 III 395).

b. Scheidungsvereinbarung im voraus im Rahmen des internationalen Privatrechts
Im Bereich der ehelichen Unterhaltspflicht – als vermögensrechtlichem Anspruch – kann die Zuständigkeit eines Gerichtes für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit zunächst kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 IPRG (BGE 138 III 570 E.3) oder durch Einlassung (Art. 6 IPRG) begründet werden.

c. Scheidungsvereinbarung im voraus im Geltungsbereich des Lugano Übereinkommens
Das LugÜ bietet Parteien, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, für «Unterhaltssachen» neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 LugÜ am Wohnsitz des Beklagten eine besondere Zuständigkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an (Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 17 LugÜ können Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, nicht nur über eine bereits entstandene, sondern auch über zukünftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten Vereinbarungen über die Zuständigkeit abschliessen. Dies gilt auch für Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten, gehören diese doch nicht zu den in Art. 16 LugÜ bezeichneten Klagen, bezüglich welcher eine Prorogation unzulässig ist (BSK IPRG-Courvoisier, Art. 46 N 31).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Gerichtsstandsvereinbarungen für Unterhaltsansprüche zwar nicht imnationalen, wohl aber im internationalen Verhältnis zulässig ist.
Allerdings muss sorgfältig überprüft werden, welche Auswirkungen eine Gerichtsstandsvereinbarung auf das auf den nachehelichen Unterhalt zur Anwendung kommende Recht haben wird: Das prioritär (also vor Rechtshängigkeit eines schweizerischen Scheidungsverfahrens) aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 LugÜ angerufene ausländische Gericht wird nicht das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht gemäss Art. 8 HUntÜ anwenden, sondern wird nach den Art. 4 bis 6 HUntÜ anknüpfen. Primär untersteht damit der Unterhaltsanspruch dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 HUntÜ), subsidiär ist das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden (Art. 5 HUntÜ) und subsubsidiär gelangt die lex fori (Recht des angerufenen Gerichts) zur Anwendung. Es kann mithin sehr wohl sein, dass das nach Art. 4 bis 6 HUntÜ zu bestimmende Recht letztlich jenes ist, welches gemäss Art. 8 HUntÜ auf die Ehescheidung anzuwenden ist, womit in der Sache nichts gewonnen wird.