ERBRECHT
Anwalt Erbrecht Zürich - Testament - Nachlassplanung - Erbvertrag - Erben
1. Erbrecht
Definition Erbrecht
Grundsätzlich befasst sich das Erbrecht mit der Regelung und der Vermögensnachfolge des Verstorbenen sowie der Planung des Nachlasses des Erblassers. Der Anwalt für Erbrecht kann einereits im Vorfeld die nötigen Dokumente wie ein Testament oder Erbvertrag für Sie erstellen oder im Todesfall als Willenvollstrecker den Erben mit der Ausarbeitung eines Erbteilungsvertrages u.a. behilflich sein.
Was ist direkt nach einem Todesfall zu tun?
Zunächst muss man den Todesfall beim zuständigen Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt gemäss Art. 74 ff. der Zivilstandverordnung melden; nach dem Gesetz (Art. 81 Zivilstandverordnung) ist ein Todesfall innerhalb zwei Tagen beim Bestattungsamt anzuzeigen.
Beim Zivilstandsamt müssen dann solche Fragen geklärt werden, ob eine Bestattung oder Kremation durchgeführt werden soll, wer der Vertreter der Erben ist, ob die private Todesanzeige sofort oder erst später stattfinden soll und ob eine amtliche Todesanzeige gewollt ist oder nicht.
Wer ist der Erbe
Grundsätzlich wird im Erbrecht zwischen den gesetzlichen Erben und den eingesetzen Erben unterschieden. Soweit eine wirksame Anordnung des Erblassers hinsichtlich seines Nachlasses fehlt, tritt die gesetzliche Regelung des Erbrecht ein. Sind mehrere Erben vorhanden, welche den Erblasser beerben, spricht man von einer Erbengemeinschaft.
Nach dem Gesetz sind nur die Verwandten (Kinder, Eltern, Grosseltern), die Ehepartner, die eingetragenen Partner und das Gemeinwesen erbberechtigt.
Ausschlagung der Erbschaft
Nach dem schweizerischem Erbrecht muss grundsätzlich eine Frist beachtet werden, innerhalb welcher eine Erbschaft von den Erben ausgeschlagen werden kann.
Wird die Ausschagung innerhalb der Frist von Art. 576 ZGB nicht erklärt, so gilt das Erbe als angenommen.
Vorsicht: die Ausschagung ist dann ausgeschlossen, wenn sich der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren. Auch wenn der Erbe sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht hat.
Wir freuen uns auf Ihr Mandat im Bereich des Erbrechts. Gerne helfen wir Ihnen als Anwälte für Erbrecht bei der Anforderung des Erbscheins, der Erstellung des Testaments, der Prüfung von Erbverträgen, Erbteilungsverträgen und sonstigen erbrechtlichen Angelegenheiten.