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Ihr Anwalt für Erbrecht ist ein Profi bei Erbrechtsfragen, Erbrechtsprozessen, Willensvollstreckungen & Nachlassplanungen
Suchen Sie einen Anwalt für Erbrecht in Zürich? Haben Sie Fragen zu der Erstellung eines Testamentes oder Erbvertrages? Benötigen Sie Unterstützung bei einer Erbschaftsanfechtung oder der öffentlichen Beglaubigung einer letztwilligen Verfügung, Willenserklärung, Erbvertrages oder Testaments? Bei der Formulierung und Beglaubigung von Testamenten und Erbverträgen sind wir für Sie da! Unser Anwalt für Erbrecht bietet kompetente Unterstützung von Klienten bei der Regelung des Nachlasses im Todesfall. Unsere Erbrechtsexperten helfen Ihnen Ihren letzten Willen zu formulieren. Mit einem Erbvertrag unterstützen wir Sie bereits im Vorhinein die Nachfolge Ihrer Geschäftsführung zu regeln.
Das Erbrecht regelt den Vermögensübergang von einer verstorbenen Person auf eine oder mehrere Personen, die sich Erben nennen. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht bei allen erbrechtlichen Angelegenheiten. Das Gesetz geht von einem Regelungsregime aus, welches klar und vorhersehbar machen soll, wer wie viel wovon erhalten soll. Dies gilt, vereinfacht gesagt, dann, wenn der Erblasser nichts anderes vereinbart hat. Dabei kann er bereits zu Lebzeiten Regelungen treffen, oder aber auch mittels Testament festlegen, wer im Falle des Ablebens etwas erhalten soll. Vereinbaren Sie noch heute eine Erstberatung, gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht!
Ganzgrundsätzlich grundsätzlich muss zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge unterschieden werden. Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, so entsteht zwischen diesen Personen eine Erbengemeinschaft, die für die Dauer des Nachlassverfahrens Bestand hat. Die gewillkürte Erbfolge meint jeden individuellen Akt, ein Testament oder einen Erbvertrag, welcher der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. So kann bspw. auch schon zu Lebzeiten darüber disponiert werden, wer was wovon erhalten soll.
Unser Rechtsanwalt für Erbrecht fungiert als Willensvollstrecker, berät in Fragen der Erbauseinandersetzung, bei der rechtlichen Durchsetzung des Pflichtteils sowie in steuerrechtlichen Belangen der Erbschaftsrechts.
Inhaltsverzeichnis
- Ihr Anwalt für Erbrecht ist ein Profi bei Erbrechtsfragen, Erbrechtsprozessen, Willensvollstreckungen & Nachlassplanungen
- Anwalt für Erbrecht
- Der Nachlass
- Überblick zum Erbrecht
- Gesetzliches Erbrecht der Schweiz
- Befugnisse des Erblassers
- Kann ich mein Erbe selbst regeln?
- Das Testament in der Schweiz
- Was steht einem Erben vom Nachlass in der Schweiz zu?
- Was ist ein Vermächtnis? Ihr Anwalt für Erbrecht klärt auf!
- Das Vermächtnis
- Woraus besteht die Erbmasse?
- Was sind lebzeitige Zuwendungen? Ihr Anwalt für Erbrecht klärt auf!
- Die Vor- und Nacherbschaft
- Was versteht man unter einem Vorausvermächtnis?
- Was ist das Nachvermächtnis?
- Erbvorbezug
- Vermächtnis
- Der Erbgang – Infos vom Anwalt für Erbrecht
- Haftung der Erben
- Die Erbengemeinschaft
- Die Erbteilung – Wie wird das Erbe konkret aufgeteilt?
- FAQ’s zum Erbrecht der Schweiz
- Der Pflichtteil
- Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie bei allen Fragen rund um die Vermögensnachfolge
- Ihr Anwalt für Erbrecht zur Unternehmensnachfolge
- Durchführung von Erbteilungen / Erbeilungsvertrag
- Beratung und Vertretung von Ihrem Anwalt für Erbrecht in Zürich
- Ihr Anwalt für Erbrecht zum Testament / Erbvertrag
- Erbschaften mit einem Immobilienbestand
- Nutzniessung
- Ist es nötig das Erbe zu inventarisieren?
- Prüft die Behörde den Nachlass?
- Erbengemeinschaft
- Wie wird das Erbe berechnet?
- Wozu brauchen Erben oder Erblasser einen Rechtsanwalt für Erbrecht?
- Vermögensnachfolge und Nachlassplanung
- Kann man ein Erbe auch bei Schulden ausschlagen?
- Erbstreitigkeiten
- Prozessführung von Ihrem Anwalt im Erbrecht: Teilungsklagen, Ausgleichungsklagen, Herabsetzungsklagen, Ungültigkeitsklagen
- FAQ rund um das Thema Erbrecht
- Hier finden Sie Ihren Anwalt für Erbrecht in Zürich – Routenplaner
- Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit Ihrer Advokatur für Erbrecht in Zürich
Ihre Anwältin
Scheidungsanwältin und Inhaberin der Anwaltskanzlei
Ich und mein Team beraten und vertreten Privatpersonen im Arbeits-, Erbrecht und Familienrecht sowie bei der Vorsorge- und Nachlassplanung. Mein Fokus richtet sich auf Scheidung, Trennung und Eheschutz.
Unternehmen unterstütze ich im Unternehmens- und Firmenrecht, der Unternehmensnachfolge, im Miet-, Bau- & Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, IT-Recht & Datenschutz, Marken-, Haftpflicht- & Versicherungsrecht sowie im Vertrags- & Wirtschaftsrecht.
Mit Leidenschaft stehen wir für Ihre Interessen ein!
Stanislava Wittibschlager, Inhaberin der Kanzlei Wittibschlager
Anwalt für Erbrecht
Ihre anwaltliche Vertretung vor Gericht im Erbfall
Sind Sie Erbe geworden und haben Fragen zu Ihrem Erbe? Es treten auch bei Nachlasssachen, wo Testamente oder Erbverträge existieren, häufig Fragen auf, die einer juristischen Klärung bedürfen. Um hier frühzeitig allfälligen Diskussionen und Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker zu engagieren, der Sie in allen Fragen rund um Pflichtteile oder steuerrechtliche Aspekte berät. Wir agieren gerne als Ihr Testamentsvollstrecker und engagieren uns mit Erfahrung, Kompetenz und Einfühlungsvermögen für eine einvernehmliche und für alle Parteien zufriedenstellende Lösung.
Lassen Sie sich dabei unbedingt von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, der Ihnen die passende Lösung für Ihr Anliegen vorschlagen kann, sodass alles rechtlich hält und auch für die Betroffenen klar und zweifelsfrei ist. Im zweiten Fall geht es um die Abwicklung eines Nachlasses oder auch die Durchsetzung von Ansprüchen. Dabei gilt es im Detail besonders aufzupassen und die Rechtslage und Rechtsprechung genau zu kennen. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie insbesondere durch die exakte Kenntnis der Rechtslage, aber auch durch eine besonnene und strukturierte Gesprächs- und Diskussionsführung unterstützen. Erfahrene Anwälte haben schon etliche Nachlassverfahren, Testamentserrichtungen oder Unternehmensnachfolgen begleitet, und verfügen daher über einen grossen Erfahrungsschatz, der Ihnen in einer emotional schwierigen Situation zugute kommt.
Beim Erben geht es letztlich zunächst darum, was der Erblasser zu Lebzeiten entscheiden möchte. Hier ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes schon deshalb sinnvoll, um eine Vereinbarung zu erstellen, welche in der Folge weder anfechtbar ist noch grossen Interpretationsspielraum eröffnet, der oft zu Streitigkeiten führen kann. Zweitens geht es darum, wie die Erben untereinander im Erbfall das Erbe aufteilen. Gerade bei komplexen und grossen Erbschaften ist es von Vorteil, einen Willensvollstrecker oder einen Rechtsanwalt mit der Inventarisierung und Abwicklung des Nachlasses zu betrauen. Diese neutrale Person ist in jedem Fall nicht in Interessenskonflikte verstrickt und kann moderierend den gesamten Prozess für alle Personen erleichtern. Vereinbaren Sie am besten ein Beratungsgespräch bei einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Der Rechtsanwalt kann Ihnen besonders in zwei Fällen helfen, die unterschiedliche Schwierigkeiten aufwerfen. Chronologisch zuerst geht es um die Frage der Nachlassplanung. Man sollte sich schon frühzeitig darüber Gedanken machen, wie man sein Erbe aufteilen möchte. Zu diesem Zweck kennt das Gesetz bspw. den Erbvertrag, das Testament oder das Vermächtnis.
Fachkundige und kompetente juristische Unterstützung von Ihrem Zürcher Anwalt für Erbrecht
In jedem zweiten Krimi, den man im Fernsehen zu sehen bekommt, stell sich irgendeine erbrechtliche Problematik oder ist Motiv für eine Tat. Das Erbrecht ist also ein besonders delikates und vielschichtiges Rechtsgebiet, in dem man hohe Expertise aufbauen muss, um eine fachkundige und kompetente Beratung anbieten zu können. Wir haben uns daher bereits sehr früh entschieden, in diesem Bereich nicht nur national eine hohe Expertise aufzubauen, und konnten daher in den letzten Jahren bereits zahlreiche erbrechtliche Fälle betreuen und auch gerichtlich für unsere Mandanten sehr gute Erfolge erzielen. Wir unterstützen Sie daher sowohl im Erbfall, als auch bereits davor, wenn es etwa um die Erstellung von Testamenten und Erbverträgen, Willenserklärungen oder letztwillige Verfügungen geht, wo wir Sie gerne auf die zentralen Punkte hinweisen und Sie beraten. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht.
Unser Partnernotariat beglaubigt diese Dokumente sodann auch gerne für Sie. Kernaufgabe des Erbrechts ist es, einerseits zu bestimmen, wer denn überhaupt erbberechtigt sein soll, und zweitens, in welchem Verhältnis denn einzelne Personen erben sollen. Klar ist, dass jede natürliche Person zwei Rollen im Verlaufe des Lebens einnehmen kann: Zu Lebzeiten kann man Erbe sein, während man durch Versterben zum Erblasser, also der Person, die anderen etwas vererbt, wird. Die Frage, die beim Erbrecht oft gestellt wird, dreht sich um den Punkt, ob und wie man denn bestimmen kann, wer in welcher Höhe Erbe werden soll. Regelmässig versucht man durch Testamente, Verfügungen oder andere Willenserklärungen seinem Willen Ausdruck zu verleihen.
In der Praxis sind solche Dokumente allerdings sehr heikel, nicht nur weil hohe Formalanforderungen sie gestellt werden, sondern weil es oft um komplexe Strukturen, zahlreiche Vermögenswerte, oder gar ganze Unternehmen geht, welche vererbt werden sollen. Es ergeben sich daher häufig sehr komplexe Fragestellungen, welchen wir uns gerne widmen und für Sie eine geeignete Lösung erarbeiten. Eine fundierte Nachlassplanung kann etwaigen Streitfällen unter den Erben, welche nur allzu oft vorkommen, vorbeugen. Wir erachten es daher für sehr ratsam, wenn ein Erbfall absehbar ist, oder wenn Sie unsicher über Ihre Nachlassplanung sind, bereits frühzeitig einen unserer spezialisierten Anwälte für Erbrecht zu konsultieren, um später unnötige Streitigkeiten aufgrund fehlender Klarheit zwischen den Erben zu vermeiden, wo womöglich noch ein Familienunternehmen zum Verkauf angeboten werden muss etc. Wenn ein Erbfall bereits eingetreten ist, und es zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommt, so unterstützen und beraten Sie unsere Experten im Erbrecht gerne und verhelfen Ihnen notfalls vor Gericht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Interessen.
Der Nachlass
Mit dem Tod eines Angehörigen verliert man meist nicht nur einen geliebten Menschen, was prinzipiell schon eine schwierige Zeit darstellt. Daneben gilt das aber auch andere Dinge wie die Regelung und Verwaltung des Nachlasses zu beachten. Hierbei stellen sich viele Fragen, unter anderem auch, ob es eine letztwillige Verfügung gibt.
Der Nachlass besteht aus allen Vermögenswerten des Verstorbenen (Erblassers). Dazu gehören alle Aktiven, also positive Vermögenswerte, als auch Passiven, also alle Schulden. Dem Erblasser steht es frei, eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages aufzusetzen, oder den Dingen seinen Lauf zu lassen und die gesetzliche Erbfolge zu wählen, welche zur Anwendung kommt, wenn keine individuelle Erklärung des Erblassers vorliegt. Dabei ist die Unterstützung eines Anwalts für Erbrecht von entscheidender Bedeutung, um die optimale Lösung zu erzielen.
Da es verschiedene Möglichkeiten gibt, und es bei mehreren Erben (die eine Erbengemeinschaft bilden) oftmals zu Konflikten kommen kann, ist es ratsam, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit einem Rechtsanwalt darüber zu beraten, wie das Erbe am besten und im Sinne des Erblassers aufgeteilt und geregelt werden kann. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Unser spezialisierter Anwalt für Erbrecht im Grossraum Zürich berät, unterstützt und begleitet Sie bei allen Nachlassangelegenheiten, angefangen von der Erstellung von Erbverträgen, Verfügungen und letztlich auch Testamenten.
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dahingehend massiv, als dass er von mindestens zwei Personen abhängig ist, da beim Erbvertrag auch die Erben beteiligt sind. Unsere Experten sind gerne für Sie da und beraten Sie umfassend und professionell, sodass Ihre Nachlassangelegenheit für alle Beteiligten friedvoll und gerecht über die Bühne gehen kann.
Was ist der Nachlass?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Unter dem Nachlass versteht man alle aktiven und passiven Vermögenswerte, die der Erblasser zum Todeszeitpunkt sein Eigen genannt hat. Das Erbe besteht also aus dem Vermögen und den Schulden.
Es kann daher sein, dass ein Erbe bspw. für einen laufenden Kredit, oder aber auch andere Verpflichtungen des Erblassers aufkommen muss. Wie man sich vorstellen kann, ist so eine Abwicklung schnell einmal komplex und unübersichtlich, weshalb gerade bei grösseren Nachlässen gerne auf einen Willensvollstrecker zurückgegriffen wird, welcher die Abwicklung und Verwaltung des Erbes für die Erbengemeinschaft übernimmt. Dies kann bspw. ein Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt, oder jede andere volljährige Person sein.
Woraus besteht der Nachlass?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Der Nachlass setzt sich aus allem zusammen, was dem Erblasser gehört hat. Das sind zum einen alle sogenannten positiven Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben etc. Auf der anderen Seite gehören aber auch sämtliche Schulden dazu. Wenn der Erblasser keinen eigenen letzten Willen formuliert, kommen die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Bei der Nachlassplanung unterstützt Sie ein erfahrener Rechtsanwalt unserer Kanzlei gerne.
Die Willensvollstreckung
Jede Person kann in einem Testament oder einem Erbvertrag eine Person als Willensvollstrecker einsetzen. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht. Diese Person wird dann mit der Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses betraut, was gerade bei einer grossen Erbengemeinschaft oder einem komplexen Erbe von grossem Vorteil sein kann. Da diese Tätigkeit mit viel Aufwand und Verantwortung verbunden ist, steht dem Willensvollstrecker eine angemessene Entlohnung zu.
weitere Infos zur Willensvollstreckung
Überblick zum Erbrecht
Im Erbrecht wird die sogenannte Vermögensnachfolge geregelt – das Vermögen des Erblassers muss schliesslich aufgeteilt werden und geht direkt auf die Erben über.
Das gesetzliche Erbrecht, also der Status, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, fusst auf der Bluts- und Adoptivverwandschaft, man spricht auch von der sogenannten Parentelenordnung. Das bedeutet, dass die Erben aufgrund ihres Verwandschaftsgrades zum Erblasser einen gewissen Teil zugesprochen bekommen, wobei es eine Rangfolge gibt. Entfernte Verwandte können demnach nur erben, wenn es keine näheren Verwandten gibt.
Selbstverständlich erbt auch der überlebende Ehepartner, welcher zwar nicht blutsverwandt ist, aber aus verständlichen Gründen eine besondere Stellung im Leben des Erblassers hatte.
Als Faustregel kann man sagen, dass die gewillkürte Erbfolge (bspw. durch Testament, Erbvertrag etc.) der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Natürlich setzt aber die gesetzliche Erbfolge, also das Erbrecht an sich, auch der gewillkürten Erbfolge gewisse Schranken. Das gesetzliche Erbrecht kennt drei sogenannte Parentelen, in denen Verwandte abhängig vom Verwandtschaftsgrad kategorisiert werden. Dabei erbt immer nur eine Parentel, und zwar in der Reihenfolge. Gibt es also keine Person in der ersten Parentel, erben die Personen aus Parentel zwei.
Unsere Erbrechtsexperten in der Anwaltskanzlei Wittibschlager beraten und unterstützen Sie in allen Angelegenheiten des Erbrechts. Vereinbaren Sie daher unkompliziert einen Termin bei uns, wo wir uns Zeit für Ihr Anliegen nehmen. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Gesetzliches Erbrecht der Schweiz
Das Gesetz trifft Vorsorge für den Fall, dass nichts vereinbart worden ist (bspw. Testament) und setzt dem Erblasser gewisse Schranken, im Rahmen derer er sein Vermögen verteilen kann. Das Erbrecht gesteht gewissen Personen einen Erbanspruch zu (bspw. Kinder, Ehegatte etc.) und gibt auch Auskunft über die Höhe der jeweiligen Ansprüche.
An erster Stelle in der Erbfolge stehen die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen. Versterben die Kinder vor dem Erblasser, so erben deren Kinder etc. Sind keine Nachkommen vorhanden, so erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Sind auch diese Personen bereits verstorben, so erben deren Nachkommen, also in erster Linie die Geschwister des Erblassers, bzw. wiederum deren Nachkommen. Gibt es auch in dieser Personengruppe, erben die Grosseltern, respektive wiederum deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob dann nur Personen eines Familienstammes vorhanden sind. In diesem Fall erhalten diese Personen das gesamte Erbe.
Der überlebende Ehepartner geniesst eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge, da er ja nicht blutsverwandt mit dem Erblasser ist. Wenn die erste Parentel, also die (direkten) Nachkommen erben, erhält der Ehepartner die Hälfte des Erbes. Erben hingegen die Eltern, so erhält der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, und im Falle, dass die Eltern vorverstorben sind, wird er sogar zum Alleinerbe. In diesem Fall ist also ausgeschlossen, dass die Grosseltern bzw. deren Nachkommen erben.
Der überlebende Ehegatte erbt stets neben den Blutsverwandten. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Hat der Erblasser keine Nachkommen, so erbt der überlebende Ehegatte 3/4, gibt es auch keine Personen des elterlichen Stammes mehr, so erbt er zur Gänze. Die Eltern erhalten ¼ des Erbes je zur Hälfte, wobei der gesetzliche Pflichtteil die Hälfte dieses Anteils beträgt. Auch die Geschwister des Erblassers können ¼ erben, aber nur dann, wenn die Eltern bereits vorverstorben sind.
Man muss aber beachten, dass die Geschwister des Erblassers keinen Pflichtteilsschutz mehr geniessen, der Erblasser kann also testamentarisch frei verfügen und muss auf diese Personengruppen keine Rücksicht mehr nehmen.
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass eine verstorbene Person wirklich ganz allein und ohne Verwandte war. In diesem Fall fällt der Nachlass an das sogenannte Gemeinwesen, mit anderen Worten an den Staat (Kanton, bzw Wohn- oder Bürgergemeinde, abhängig vom Kanton).
Die gesetzliche Erbfolge
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge gibt Auskunft darüber, wie das Erbe zwischen welchen Personen zu verteilen ist, wenn der Erblasser (die verstorbene Person) keine eigenen Vorkehrungen wie bspw. ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen hat. Existiert also kein derartiges Dokument, so kommt es auf den Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen zum Erblasser an, wer wie viel vom Nachlass erhält.
In der Schweiz folgt die gesetzliche Erbfolge dem Prinzip von sogenannten Parentelen, also Stämmen. Dabei ist wichtig, dass immer nur ein Stamm erben kann.
Der erste Stamm setzt sich aus den direkten Nachkommen in gerader Linie zusammen, also Kinder, deren Kinder etc.
Gibt es keine Kinder (oder deren Nachkommen), erben im zweiten Stamm die Eltern, bzw. deren Nachkommen. Dies können also auch die Geschwister und deren Kinder des Erblassers sein.
Sind auch hier keine Personen vorhanden, so erben die Grosseltern des Verstorbenen, bzw. wiederum deren Nachkommen.
Sind hier auch keine Personen vorhanden, so fällt das Erbe an den Staat.
Wichtig ist: Der überlebende Ehegatte erbt stets parallel zu den Stämmen, obwohl er nicht blutsverwandt ist. Der überlebende Ehegatte erbt darüber hinaus auch vor dem dritten Stamm. Gib es also keine Personen aus den ersten beiden Stämmen, so erbt der Ehegatte alles.
Die Mitglieder eines Stammes erben stets zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte der Erbschaft, wenn Mitglieder des ersten Stammes zum Zug kommen, und drei Viertel des Erbes, wenn er mit Personen des zweiten Stammes zu teilen hat.
Befugnisse des Erblassers
Es steht dem Erblasser grundsätzlich frei, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, also eigene Regelungen zu treffen. Dies tut man am besten mittels Testament oder Erbvertrag, bei komplizierteren Fällen am besten in Kombination mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers. Man muss aber beachten, dass etwaige Pflichtteilsansprüche nicht verletzt werden. Man kann also nicht sein gesamtes Vermögen jemandem dritten oder auch nur einem Erben vermachen, wenn andere Personen einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben und diesen Anspruch nicht durch eigenes Verhalten verloren haben.
Wie kann der Erblasser über sein Erbe verfügen?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Die wohl bekannteste Form der gewillkürten Erbfolge ist die Errichtung eines Testaments, oder die Regelung des Nachlasses mittels Erbvertrag. Dieser letzte Wille, der in Art. 481 ZGB normiert ist, ist in der Folge bindend für die Erben. Das bedeutet, dass sie diesen Willen umzusetzen haben.
Art. 517 ZGB eröffnet dem Erblasser darüber hinaus die Möglichkeit, eine bestimmte Person mit der Verwaltung und Abwicklung des Erbes zu beauftragen. Diese Person wird Willensvollstrecker genannt und erhält weitreichende Kompetenzen und Pflichten. Diese Person kann jede natürliche Person sein, wobei in der Regel fachkundige Personen ausgefällt werden, wie etwa Notare, Steuerberater, Vermögensverwalter oder Rechtsanwälte. Die Aufgabe eines WIllenvollstreckers ist mitunter sehr umfangreich, weshalb ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist (Im Zweifel von der Erbengemeinschaft selbst). Dieses Entgelt kann aber auch vom Erblasser bereits vorab festgelegt werden. Die betreffende Person wird in der Regel wissen, dass sie testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Sie wird aber jedoch jedenfalls von der Behörde durch Mitteilung verständigt und muss innert 14 Tagen bekannt geben, ob sie diese Rolle antritt. Der Willensvollstrecker übernimmt sodann die Inventarisierung, berät sich mit den Erben, begleicht etwaige offene Schulden, schliesst Bankkonten, und lässt als Abschluss den Erben ihre jeweiligen Anteile zukommen. In der Regel wird am Ende ein Abschlussbericht erstellt, wonach dann auch die Tätigkeit in dieser Sache beendet ist. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Kann ich mein Erbe selbst regeln?
Ja, jede Person kann unter gewissen Schranken über die Aufteilung des eigenen Nachlasses frei verfügen. Dies kann bspw. durch ein Testament, durch eine letztwillige Verfügung, einen Ehevertrag oder aber auch einen Erbvertrag geschehen. Es gibt daher zahlreiche Instrumente, zu Lebzeiten darüber zu bestimmen, wie zu einem gewissen Zeitpunkt vor dem Tod, bspw. durch Schenkung oder Erbvertrag, oder aber im Todeszeitpunkt durch Testament oder Ehevertrag das Erbe aufgeteilt werden soll.
Eine wichtige gesetzliche Schranke stellen die sogenannten Pflichtteile dar. Sie stellen sicher, dass die Erben zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Anspruches erhalten. Dieser darf nicht unterschritten werden, andernfalls können sich die gekürzten Erben mittels der Herabsetzungsklage gegen andere Personen wehren, welche in diesem Fall dann zu viel erhalten haben. In jedem Fall ist eine anwaltliche Beratung immer sinnvoll, um alle Aspekte zu berücksichtigen und die für den konkreten Fall optimale Variante zu finden.
Was ist der Pflichtteil?
Nach der gesetzlichen Erbfolge haben bestimmte Person zwingend (nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht) ein Recht auf einen bestimmten Teil des Erbes, der dann Pflichtteil genannt wird. Dieser berechnet sich als Prozentteil dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge dieser Person zugestanden wäre.
Folgende Personen gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten: Ehegatte, Kinder und Eltern. Wenn umgangssprachlich von der Enterbung die Rede ist, so ist das rechtlich eigentlich nicht ganz richtig, da es nur in seltenen Fällen dazu kommen kann, dass eine pflichtteilsberechtigte Person gänzlich vom Erbe ausgeschlossen wird.
Der Pflichtteil ist jener Teil des Nachlasses, welcher den anspruchsberechtigen Personen (Kinder, Eltern, Ehegatte) jedenfalls zusteht. Kinder haben bspw. einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Anspruches, Eltern und der Ehegatte jeweils die Hälfte.
Daraus folgt, dass der Erblasser nur über die sogenannte freie Quote verfügen darf wie er das möchte. Wer darauf keine Rücksicht nimmt, setzt sich der Gefahr aus, dass im Nachlassverfahren Personen, welche ihren Pflichtteil nicht erhalten haben, mittels Herabsetzungsklage diesen einfordern können. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Wie immer ist es so, dass ein blosser Anspruch noch nicht bedeutet, dass Sie Ihren Teil auch erhalten. Wenn also eine klagsweise Durchsetzung Ihrer Rechte notwendig wird, so ist die Beiziehung eines Anwaltes von grosser Wichtigkeit für den Erfolg Ihres Falles.
Das Testament in der Schweiz
Jede Person kann zu Lebzeiten einen letzten Willen niederschreiben, in dem festgelegt wird, wie das Erbe aufzuteilen ist. Dabei unterscheidet man prinzipiell zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament, welche auch nachträglich noch geändert werden können (im Unterschied zum Erbvertrag, der ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist!). Das eigenhändige Testament ist vollständig handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen, sowie mit einem Datum zu versehen, um formell gültig zu sein. Das öffentliche Testament ist dagegen vom Entstehungsprozess etwas aufwändiger, dafür aber auch «sicherer». Dieses wird im Beisein eines Notars erstellt und von zwei weiteren Zeugen unterzeichnet. Es ist hier wesentlich schwerer, im Nachhinein die Ungültigkeit des Testaments oder dergleichen zu behaupten und vor allem zu beweisen.
weitere Infos zum Testament und zum Erbvertrag
Was steht einem Erben vom Nachlass in der Schweiz zu?
Man muss immer unterscheiden, ob die gesetzliche oder die gewillkürte Erbfolge zur Anwendung kommen. Wenn kein Testament oder ein sonstiger individueller Akt des Erblassers vorliegt, so kommen die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung. Das Gesetz unterscheidet die anspruchsberechtigten Personen hier gemäss der Nähe des Verwandtschaftsgrades und ordnet sie sogenannten Parentelen zu. Je nachdem welche Parentel erbt und wie viele Personen sich in ihr befinden fällt die Erbquote der einzelnen Person höher oder niedriger aus. Die einzige Person, die nicht blutsverwandt ist, und dennoch erbt, ist der überlebende Ehegatte. Dieser erbt stets neben einer Parentel. Im Detail hilft Ihnen die Auskunft eines Rechtsanwaltes für Erbrecht.
Was ist ein Vermächtnis? Ihr Anwalt für Erbrecht klärt auf!
Das Vermächtnis ist neben dem Erben die zweite gängige Art, etwas aus dem Nachlass einer verstorbenen Person zu erhalten. Dabei ist es üblich, dass einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte an eine bestimmte Person vermacht werden sollen, die aber nicht die rechtliche Stellung eines Erben hat. Vermächtnisnehmer kann jemand aus dem Kreis der Erben, oder aber auch eine andere Person oder Firma sein.
Das Vermächtnis
An anderer Stelle wurde bereits behandelt, dass es eine gesetzliche Erbfolge gibt, und dass man als Erblasser davon bis zu einem gewissen Grad abweichen kann. Es gibt viele Menschen, die auch Personen oder Organisationen neben der gesetzlichen Erbfolge testamentarisch begünstigen wollen. Diese Personen erhalten ein sogenanntes Vermächtnis, das sich dadurch auszeichnet, dass diese Personen nur etwas erhalten, jedoch nicht für allfällige Schulden haften können. Diese Materie ist im Detail durchaus komplex, und bedarf daher einer sorgfältigen juristischen Analyse und Prüfung, weshalb ein Beratungsgespräch zu diesem Thema sehr empfehlenswert ist. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Wenn in der gesetzlichen Erbfolge vom Verwandtschaftsverhältnis gesprochen wird, so könnte man annehmen, dass nur verwandte Personen erben können. Das ist natürlich so nicht richtig. Alle Personen oder Gesellschaften, denen etwas gegeben werden sollen, erhalten ein sogenanntes Vermächtnis. Dies kann der Erblasser im Testament oder dergleichen festlegen.
Das Vermächtnis, oder auch Legat genannt, bedeutet nichts anderes, als dass einer Person aufgrund des Todes einer anderen Person ein Gegenstand oder eine Sache zugesprochen wird. Der Vermächtnisnehmer ist rechtlich nicht ident mit einem Erben, kann aber gleichzeitig auch Erbe sein.
Das Vermächtnis kann einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder Sachen umfassen und wird meist im Testament oder Vermächtnis festgelegt. Es lohnt, bei den Begrifflichkeiten präzise zu sein, da der Vermächtnisnehmer nicht die gleiche rechtliche Stellung wie ein Erbe hat.
Auch ein Vermächtnis muss gut formuliert und formal korrekt gestaltet sein. Dabei ist es durchaus ratsam, auf die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zu vertrauen. Es geht letztlich darum, den letzten Willen in eine derartige Form zu giessen, dass ihm möglichst zweifelsfrei und transparent entsprochen werden kann.
Woraus besteht die Erbmasse?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Verstirbt eine Person, hinterlässt sie meist relativ viele Dinge. Das fängt bei einer Wohnung, womöglich einem Haus, einem Auto, Konten, Schmuck an, und geht bis zu Aktiendepots gleichermassen wie kleine Dinge von ideellem Wert wie eine Uhrensammlung, Möbel, Geschirr. All das gehört gleichermassen zur Erbmasse wie etwaige Schulden des Erblassers. Es ist durchaus üblich, dass nach dem Versterben einer Person der oder die Erben zunächst ein Inventar aller vorhandenen Dingen erstellen.
Wenn nämlich kein Testament oder ähnliches existiert, teilen sich die Erben auf Basis der gesetzlichen Erbfolge alle Vermögenswerte (und Schulden!) auf. Bei umfangreichen Erbmassen befleissigt man sich regelmässig eines Notars oder Willensvollstreckers, die die Inventarisierung und Aufteilung des Nachlasses übernehmen. Sobald dann die Werte taxiert und festgestellt sind, geht es an die konkrete Aufteilung unter den Erben, welche dann selbstverständlich auch für Themen wie die Erbschaftssteuer massgeblich sind. Lassen Sie sich bei Zweifelsfragen gerne von einem erfahrenen Anwalt in Erbrechtssachen beraten und unterstützen.
Im Detail kann es bei der Aufteilung der Erbmasse durchaus kompliziert werden, wenn es etwa um Guthaben aus Vorsorgekassen oder Ähnlichem geht. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Aus der ersten Säule kann sich ein Anspruch auf Waisen- oder Witwenrente ergeben, während die Beträge aus der zweiten Säule von der Pensionskasse direkt ausbezahlt werden können. Anders verhält es sich bei der dritten Säule, die ja die private Vorsorge umfasst, und daher auch bei privaten Trägern abgeschlossen und einbezahlt wurde. Diese bezahlen daher folgerichtig direkt an die Erbberechtigten aus.
Was sind lebzeitige Zuwendungen? Ihr Anwalt für Erbrecht klärt auf!
Jede Person kann selbstverständlich zu Lebzeiten über das eigene Vermögen frei verfügen. So können bspw. schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auch an potentielle Erben gegeben werden. Man muss dabei aber beachten, dass solche Zuwendungen als Erbvorbezug klassifiziert werden können, sodass dies beim Erbfall Berücksichtigung finden kann.
Das Gesetz möchte nicht, dass auf diese Art der Pflichtteilsschutz umgangen werden kann. Es gilt daher: Über die freie Quote kann man zu Lebzeiten genauso frei wie in einem Testament verfügen. Man muss aber beachten, dass eben noch so viel übrig ist, dass alle Pflichtteilsberechtigten zumindest den Pflichtteil auch erhalten.
Der Clou an einem Vermächtnis liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die Sache, die ihm vermacht wurde, hat, jedoch aber nicht für allfällige Schulden des Vermachenden haftbar gemacht werden darf. Denken Sie daran, wenn jemand ein Sparkonto einer Hilfsorganisation vermacht. Es wäre sehr unerfreulich, wenn diese dann im Gegenzug die Schulden des Verstorbenen begleichen müsste.
Die Vor- und Nacherbschaft
In manchen Konstellationen kann es durchaus von Charme sein, das Erbe gewissermassen zeitlich aufzuteilen. Ein Vorerbe kann also bspw. die freie Quote erben. Sie können verfügen, dass im Todesfall des Vorerben die eigenen Kinder als Nacherben eingesetzt werden sollen, damit das Vermögen wieder in die Familie zurückfliesst. Der Vorerbe unterliegt einer Beschränkung und darf über das Erbe nicht frei verfügen und es verprassen, es sei denn, der Erblasser hat anderes als letzten Willen bekannt gegeben. Der Logik des Erbrechts folgend, darf die Konstruktion der Nacherbschaft allerdings nur auf die freie Quote Anwendung finden, nicht jedoch aber auf die Pflichtteile.
Was versteht man unter einem Vorausvermächtnis?
Diese Konstruktion kann bspw. dann gewählt werden, wenn man einen bestimmten Gegenstand jedenfalls einer Person aus der Erbengemeinschaft vermachen möchte. Teilten zb. ein Kind und der Erblasser die Leidenschaft für Antiquitäten, so mag es im Interesse des Erblassers sein, dass nur dieses Kind die eigene Sammlung erhält.
Es wichtig zu beachten, dass man, egal mit welcher Konstruktion, die Pflichtteile niemals umgehen kann. Wer also bspw. grosse Summen bereits zu Lebzeiten an Erben verschenkt, muss wissen, dass die anderen Pflichtteilsberechtigten im Erbfall Ansprüche gegen den dann bevorteilten Erben geltend machen können.
Was ist das Nachvermächtnis?
Diese Konstruktion kennt einen prominenten Anwendungsfall, anhand dessen man das Prinzip auch gut verstehen kann. Im Beispiel gehen wir von einer Familie aus, die aus den verheirateten Eltern und zwei Kindern besteht. Beide Eheleute können sich wechselseitig als Vorvermächtnisnehmer benennen, sodass sie im Ableben des jeweils anderen zunächst einmal erben. Die Kinder können als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Diese Konstruktion kann zeitlich befristet werden, oder aber durch den Tod des Vorvermächtnisnehmers automatisch enden. Praktisch kann so etwas für die gemeinsame Liegenschaft, oder aber eben auch für den gesamten Nachlass vereinbart werden. Für eine genaue Beratung kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte, die Sie gerne über die Möglichkeiten aufklären.
Erbvorbezug
Es kommt regelmässig vor, dass Personen bereits zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens verschenken, oder jedenfalls einer anderen Person zuwenden wollen. Denken Sie nur an die Firmenübergabe an die nächste Generation, wenn die ältere Generation in den Ruhestand tritt. Neben der Schenkung kann man auch durch einen Erbvorbezug einem späteren Erben gewisse Vermögenswerte geben. Man muss dabei beachten, dass der Erbvorbezug natürlich später auf das Erbe angerechnet wird und auch versteuert werden muss. Er wird steuerlich wie eine Schenkung behandelt. Um möglichst transparent vorzugehen, ist die Schriftform für einen Erbvorbezug anzuraten. Im Detail berät Sie gerne einer unserer erfahrenen Anwälte.
Viele Menschen möchten bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens auf- oder verteilen. Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Dafür gibt es neben der Schenkung, die weit verbreitet und bekannt ist, auch den Erbvorbezug. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass bspw. ein Kind bereits zu Lebzeiten des Elternteils einen Teil seines Erbes ausbezahlt bekommt. Dies wird dann im Nachlassverfahren als Erbvorbezug bei der Verteilung des übrigen Nachlasses berücksichtigt. Wichtig dabei sind einerseits die Freiwilligkeit (niemand kann zu einem Erbvorbezug gezwungen werden), und die steuerrechtliche Pflicht zur Abführung einer Schenkungssteuer. Wenn individuell nichts anderes vereinbart wurde, so muss der Erbvorbezug im Nachlassverfahren Berücksichtigung finden. Es ist nicht nur aus diesem Grund anzuraten, einen Erbvorbezug immer schriftlich zu gestalten.
Was versteht man unter einem Erbvorbezug?
Der Erbvorbezug ist im Prinzip nichts anderes als eine Schenkung des Erblassers an einen Erben. Der Unterschied zum Erbe ist, dass der Erblasser hier noch lebt. Klar ist, dass dieser Erbvorbezug in einem späteren Nachlassverfahren in irgendeiner Weise berücksichtigt werden muss, da ja sonst alle anderen Erben benachteiligt wären.
Es besteht daher eine sogenannte Ausgleichspflicht, die dazu führt, dass der Erbe, der durch einen Erbvorbezug bereits etwas erhalten hat, im Erbfall dementsprechend weniger erhält.
Was ist die Ausgleichungspflicht?
Es steht dem Erblasser frei, bereits zu Lebzeiten Zuwendungen an seine Erben zu verteilen. Denken Sie an die Ausstattung für eine Wohnung, die Mitgift bei einer Hochzeit oder die Überschreibung einer Liegenschaft. Diese Erbvorbezüge muss sich der Erbe später beim Erbe anrechnen lassen, sie werden also ausgeglichen. Würde man das nicht tun, wären die anderen Erben massiv benachteiligt, was keine zufriedenstellende Lösung sein kann.
Wofür braucht es beim Erbvorbezug einen Anwalt?
Wie meist im Erbrecht haben verschiedene Konstellationen Vor- und Nachteile, die im Detail grosse Unterschiede machen können. Wer jemandem etwas «geben» möchte, hat oftmals verschiedene Rechtsinstitute zur Verfügung, die teils gänzlich andere Folgen nach sich ziehen können. Es entstehen aber auch bspw. Fragen, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder nicht.
Es ist daher jedenfalls ratsam, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um einerseits über die Rechtslage im Bilde zu sein, und andererseits aber auch für die konkrete Situation die optimale rechtliche Lösung zu finden. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Vermächtnis
Beim Vermächtnis kennt das Gesetz im Prinzip keine Schranken, sodass man neben beweglichen Sachen auch Bargeld, Immobilien oder auch Recht an etwas (Forderungen und dergleichen) vermachen darf. Im Einzelnen kann es zu schwierigen Detailfragen kommen, weshalb es ratsam ist, den sachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Der Erbgang – Infos vom Anwalt für Erbrecht
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Der Erbgang bedeutet, dass alle Aktiven und Passiven einer verstorbenen Person nach dem Tod auf die Erben übergehen. Dies geschieht zunächst automatisch. Man muss beachten, dass bei verheirateten Personen zunächst eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden muss, ehe der Nachlass beziffert werden kann.
In vielen Fällen hat die verstorbene Person einen letzten Willen formuliert, dem nach Möglichkeit entsprochen werden soll. Jede Person, die ein Testament oder ein ähnliches Dokument zur Verwahrung überantwortet erhalten hat, ist verpflichtet, nach dem Tod des Erblassers dieses Dokument der zuständigen Behörde (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) zu übergeben. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Innerhalb eines Monats erhalten sodann alle Erben die Möglichkeit, das Dokument einzusehen und gegebenenfalls in der Folge dessen Gültigkeit oder Richtigkeit zu bestreiten (Einsprache). Damit Dritte auch wissen, wer erbberechtigt ist, stellt die Behörde eine sogenannte Erbenbescheinigung aus. Denken Sie an den klassischen Fall, dass das Bankkonto geleert und geschlossen werden muss. Die betreffende Person sollte sich zumidnest dergestalt ausweisen können, dass klar wird, dass sie auch tatsächlich bereechtigt ist, diese oder jene Handlung vorzunehmen.
Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft
Der Grundzustand bei einem Erbe ist die sogenannte vorbehaltlose Annahme. Denken Sie an den unangenehmen Fall, dass der Nachlass mehr Passiven als Aktiven ausweist. Bei der vorbehaltlosen Annahme übernehmen die Erben auch diese Schulden und machen somit mit dem Erbe ein Minusgeschäft. Es ist völlig klar, dass die Annahme oder Ausschlagung unterschiedlichste Gründe haben kann, welche jeweils nur im Detail und konkret an einem Fall erörtert werden können.
Haftung der Erben
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Man muss hier zwischen zwei Ebenen unterscheiden. Einerseits gilt, dass die Erben alle aktiven und passiven Vermögenswerte erben, also auch etwaige Schulden in voller Höhe. Aus steuerrechtlicher Sicht spielt das Erbe ebenfalls eine Rolle, wenn bspw. noch Steuerschulden existieren. Diese sind von den Erben bis zur Höhe ihres Erbteils zu begleichen. Da mehrere Personen, die Erben sind, eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden, kann es dazu kommen, dass die Erbengemeinschaft als ganzes steuerpflichtig wird, aber nur dann, wenn die Erbfolge nicht ermittelt werden kann oder unklar ist. Im Detail ist das sehr kompliziert, weshalb man sich unbedingt mit einem Rechtsanwalt beraten sollte.
Die Erbengemeinschaft
Art. 602 ZGB normiert die Erbengemeinschaft, welche mit dem Tod des Erblassers entsteht, wenn mehrere Personen erbberechtigt sind. Denken Sie daran, dass etwa drei Kinder und der überlebende Ehegatte erbbrechtigt sind. Diese Personen müssen sich über die Aufteilung des Erbes einig werden. In manchen Fällen, gerade bei komplizierten Nachlassverfahren, kann es sinnvoll sein, einen Erbenvertreter zu bestellen, der bestimmte Aufgaben für die Erbengemeinschaft übernimmt. Zunächst erben also alle Erben alles, ehe die Teilung vorgenommen wird. Als Abschluss erhält jeder seinen Teil und sodann kann die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst werden. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Die Erbteilung – Wie wird das Erbe konkret aufgeteilt?
Das oberste Prinzip nach Schweizer Erbrecht ist, dass sich die Erbengemeinschaft einig über die Aufteilung ist. Man kann auch davon sprechen, dass dies die Privatsache der Erben und daher nicht Gegenstand staatlicher Gewalt ist. Wenn sich alle Erben einig sind, spielen auch Pflichtteile oder Testamente keine Rolle. Die Erbengemeinschaft besteht nicht für immer, dass heisst, dass die Personen ab dem Zeitpunkt wieder getrennt sind, sobald das Erbe erfolgreich und mit der Zustimmung aller aufgeteilt worden ist.
Die Erben bilden gemeinsam eine sogenannte Erbengemeinschaft. Sie müssen das Erbe gemeinsam verwalten, aufteilen und alle Entscheidungen gemeinsam fällen. Jede Person dieser Erbengemeinschaft hat ein Anrecht auf ihren Anteil am Erbe, was auch klagsweise geltend gemacht werden kann. Die Vermögenswerte des Nachlasses sollten professionell geschätzt werden, da sie zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzusetzen sind. Alle anderen Berechnungen, insbesondere die Pflichtteile, etwaige Ausgleichszahlungen für Erbvorbezüge sind zum Zeitpunkt des Todes zu berechnen. Der Nachlass kann letztlich auf eine Teilungsklage berufend geteilt werden, oder auf Basis eines Erbteilungsvertrages verteilt werden. Meist wird auf die Realteilung zurückgegriffen und jeder Erbe erhält seinen Anteil am Nachlass. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht.
Üblicherweise erben mehrere Personen, die gemäss Art. 602 ZGB eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Prinzipiell sind die gesetzlichen Erben völlig frei in der Aufteilung des Nachlasses. So ist es etwa keinesfalls verboten, Pflichtteile nicht einzuhalten, wenn sich alle Erben darüber einig sind. Jeder Erbe kann aber beantragen, seinen Teil des Erbes zu erhalten. Das kann jederzeit verlangt werden. Das Gesetz ist hier so gesehen subsidiär und gibt Auskunft darüber, wie das Erbe zu teilen ist, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig werden kann. Als ultima ratio klärt ein Gericht, wer wovon wieviel erhält. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht. Wenn sich die Erben nicht einigen können, sieht das Gesetz bestimmte Vorkehrungen vor, wie mit den Gegenständen umgegangen wird. Wenn die Aufteilung in natura nicht möglich oder tunlich ist, erfolgen Versteigerungen und mittels Zivilteilung erhalten die Erben dann einen Geldwert.
Was ist die Erbteilung?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Zu Beginn steht Ihr Wunsch oder Ziel, welches Sie erreichen wollen. Die Rolle eines Anwaltes ist, eine rechtliche Konstruktion zu finden, die Ihren Wünschen am ehesten entspricht. Daneben werden alle Vorschriften penibel eingehalten und damit sichergestellt, dass Ihr Testament auch gilt und ihrem Wunsch entsprochen werden kann.
Jeder Erbe hat ein Recht auf seinen Teil des Erbes, so wie es im Gesetz steht oder in einer letztwilligen Verfügung angeordnet worden ist. Solange keine Pflichtteile andere Erben beeinträchtigt werden, kann der Erbe daher seinen Anteil verlangen und notfalls auch gerichtlich mit der Teilungsklage durchsetzen. Wenn keine Urkunde vorliegt, steht es den Erben prinzipiell völlig frei, sich zu einigen. Sie sind da an keine Regeln gebunden, solange die Entscheidungen einstimmig getroffen werden.
Gibt es eine Frist zur Aufteilung des Erbes?
Im Prinzip besteht dafür keine Eile, jedoch reicht aus, wenn ein Erbe die Aufteilung des Nachlasses begehrt. Oftmals sind für die Aufteilung des Erbes aber gar nicht die Erben selbst, sondern ist ein bspw. durch den Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker für die Aufteilung und Verwaltung des Erbes verantwortlich. Dieser erstellt einen Teilungsvorschlag, also ein Dokument, wer was wovon erhalten soll. Diesen Vorschlag können die Erben annehmen oder ablehnen.
Was ist die Realteilung des Nachlasses?
Stellen Sie sich vor, dass die Erbmasse aus vier gleich wertvollen Autos besteht, und dass der Erblasser seinen Ehegatten und zwei gemeinsame Kinder hinterlassen hat. In diesem einfachen Beispiel wäre die Realteilung des Nachlasses denkbar simpel: Die Kinder und der Ehegatte haben nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht. Der Ehegatte erbt daher zwei Autos, und die Kinder jeweils ein Auto. Die Realteilung besagt also, dass die Gegenstände selbst aufgeteilt werden, und nicht etwa bloss der Erlös aus der Veräusserung aufgeteilt wird (Zivilteilung).
Was versteht man unter der Annahme unter öffentlichem Inventar?
Es ist in der Praxis gar nicht so selten, dass im Zeitpunkt des Todes gar nicht exakt und rasch festgestellt werden kann, wie viele Schulden der Erblasser hat. In so einer Konstellation ist die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft logischerweise eine sehr riskante Angelegenheit. Aus diesem Grund haben Erben das Recht, innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers bei der Behörde ein öffentliches Inventar zu verlangen. Die Behörde tut in der Folge nichts anderes, als mittels Rechnungsruf alle Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen aufzufordern, innert einer Frist Ihre Forderungen oder Schulden anzumelden. In der Folge wird dieses Inventar geschlossen und bildet eine Berechnungsgrundlage für die Erben. Diese können das Erbe sodann unter öffentlichem Inventar annehmen und haften sodann nur für die dort aufgeführten Schulden.
Was versteht man unter einer amtlichen Liquidation?
Die für das Verfahren zuständige Behörde führt die amtliche Liquidation auf Antrag eines Erben dann durch, wenn kein andere Erbe die Annehme erklärt hat. Die Behörde beendet alle Geschäfte des Erblassers, macht alle Aktiven zu Geld und bezahlt daraus die offenen Forderungen. Übersteigen die Aktiven die Passiven, so wird den Erben am Ende in Geld der Überschuss ausbezahlt.
FAQ’s zum Erbrecht der Schweiz
Wieviel kostet ein Anwalt für Erbrecht?
Anwälte in der Schweiz arbeiten meist auf Stundenbasis. Die Kosten hängen also massgeblich von der Komplexität des Falles ab. Meist erfolgen die Abrechnungen aber in regelmässigen Abständen, sodass die einzelnen Rechnungen nicht allzu hoch und die Kosten im Blick zu halten sind.
In der Schweiz ist es üblich, dass Anwälte auf Basis eines Stundenhonorars bezahlt werden, welches von Kanzlei zu Kanzlei schwankt, aber im Mittel zwischen 300-400 Franken in Zürich beträgt. Sie werden stets darüber informiert, mit welchen Kosten zu rechnen ist und erhalten immer vorab eine Kostenvorschussrechnung, sodass Sie immer den Überblick hat. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Der Pflichtteil
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Der Pflichtteil ist jener prozentuelle Anteil am Nachlass, auf den ein Erbe jedenfalls ein Anrecht hat, auch wenn dem ein Testament entgegensteht. So können bspw. Kinder oder der Ehegatte nur in ganz strengen Fällen gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden. Sie erhalten also jedenfalls einen Gutteil dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.
Bestimmte Personen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil, etwa die Kinder, die Eltern oder der Ehegatte. Dabei erhalten Kinder jedenfalls drei Viertel Ihres gesetzlichen Anspruchs, Eltern und der überlebende Ehegatte die Hälfte. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Wer ist in der Schweiz erbschaftsteuerpflichtig?
Prinzipiell jeder Erbe, wenn er nicht befreit ist. Befreit sind regelmässig der Ehegatte und die Kinder. Die Steuer wird auf Gemeinde- oder Kantonsebene eingehoben und richtet sich meist nach der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Je entfernter man verwandt ist, desto mehr an Steuer muss man bezahlen.
In der Schweiz gibt es keine einheitliche durch den Bund erhobene Erbschaftssteuer. Es vielmehr Sache der Kantone und Gemeinden, selbst eine Erbschaftssteuer zu erheben, wie das etwa im Kanton Zürich der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich hatte, hier das Verfahren eröffnet wurde und es zB um Grundstücke im Kanton Zürich geht. Das heisst aber noch nicht zwingend, dass man Erbschaftssteuer entrichten muss. Der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers sind von der Steuer ebenso befreit, wie kleine Geschenke, die einen Wert von je CHF 5000 nicht überschreiten. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht. Für eine Schenkung gelten diese Regelungen analog.
Wieviel erbt man bei der gesetzlichen Erbfolge?
Das kann pauschal nicht beantwortet werden, da es immer davon abhängt, welche Personen erben und wie viele Menschen erben. Wichtig ist zu wissen, dass die Erben untereinander auch eine andere Aufteilung abmachen können, solange dafür Einstimmigkeit herrscht. Lassen Sie sich jedenfalls von einem Erbrechtsanwalt über die Rechtslage in Ihrem Fall beraten und gegebenenfalls in Ihrem Anliegen unterstützen.
Ihr Anwalt für Erbrecht berät Sie bei allen Fragen rund um die Vermögensnachfolge
Gerade bei emotional heiklen Angelegenheiten ist die Auswahl des Anwalts oftmals keine einfache Angelegenheit. Achten Sie dabei aber stets darauf, ob der Anwalt Ihrer Wahl Erfahrung auf dem Gebiet hat, sich auf Sie und Ihr Anliegen einlässt und Sie ihm vertrauen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird das Mandat erfolgreich und in Ihrem Sinne laufen.
Unsere Erbrechtsexperten in der Anwaltskanzlei Wittibschlager verfügen über jahrelange Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und kennen daher jedwede Konstellation und Schwierigkeit aus ihrer bisherigen Tätigkeit. Dies hat für Sie mehrere Vorteile: Aufgrund unserer Erfahrung sind wir rasch mit unserer Einschätzung und können Ihren Fall effizient und mit hohem Tempo bearbeiten. Zudem nehmen wir uns für Sie und Ihr Anliegen in Ruhe Zeit, sodass alle wesentlichen Punkte diskutiert und besprochen werden können. Unser Ziel ist es, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen und Gewissheit haben, dass wir Sie gut und erfolgreich vertreten. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht. Ein erfahrener Scheidungsanwalt unterstützt Sie bei Scheidung, Trennung oder Eheschutz.
Dabei gibt es im Erbrecht vielfältige Konstellationen, in denen der Besuch bei einem Anwalt anzuraten ist: Im Erbfall stellen sich Fragen, wie ein Testament auszulegen ist, wer eventuell übergangen oder um einen Teil gekürzt worden ist. Manchmal ist es schwierig, das Erbgut zu identifizieren oder zu finden, und in anderen Fällen möchte man mit einem (potentiellen) Erbe nichts zu tun haben und es daher ausschlagen.
Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Ihr Anwalt für Erbrecht zur Unternehmensnachfolge
Wer ein Unternehmen führt und oder besitzt, sollte sich frühzeitig darüber Gedanken machen, wie er sein Erbe gestalten möchte. Ganz klassisch denkt man hier an den Erbvertrag, da er zu Lebzeiten sowohl vom Erblasser, als auch von dem oder den Erben unterzeichnet werden muss.
Die Unternehmensnachfolge kann daher grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt werden: Im einen Fall folgen dem Erblasser Verwandte nach, im anderen Fall geht das Unternehmen an eine nicht verwandte Person. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Das typische Rechtsinstitut, um die Unternehmensnachfolge gut zu lösen, ist der Erbvertrag, welcher bereits zu einem frühen Zeitpunkt, wo von einem Ableben noch nicht die Rede sein kann, abgeschlossen werden sollte. Um hier keine Fehler zu machen und eine optimale Lösung zu erzielen, sollte so ein Erbvertrag keinesfalls ohne die Unterstützung eines Rechtsanwaltes erfolgen.
Im Detail stellen sich oftmals aber auch Hürden und offene Fragen, welche Streit und Zwist erzeugen können, oder im schlimmsten Fall zum Verkauf des Unternehmens führen können. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwaltes beizuziehen, um eine tragfähige und rechtlich korrekte Lösung zu erarbeiten.
Was passiert mit einem Unternehmen im Erbfall
Diese heikle Frage beschäftigt sehr viele Unternehmensgründer und Chefs, die genaue Vorstellungen haben, wer die Firma einmal übernehmen soll, und wer auf gar keinen Fall Zugriff auf das Unternehmen erhalten soll. Aufgrund der sehr komplexen Materie fallen einfache Antworten in diesem Bereich sehr schwer. In diesem Fall raten wir Ihnen sehr dazu, sich mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, was für Ihre individuelle Situation die klügste und für alle Parteien befriedigendste Lösung ist. Seien Sie sich gewiss, für jeden Wunsch findet sich eine passende und rechtssichere Lösung.
Was sollte man bei der Unternehmensnachfolge beachten?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Die Frage der Nachfolge stellt sich in jedem Unternehmen. Bei familiengeführten Unternehmungen ist die Situation allerdings meist etwas delikater, da eventuell mehrere Kinder im Unternehmen arbeiten, die Motivlagen unterschiedlicher Natur sind oder aber auch die Auszahlung der anderen Erben ein Kind finanziell überfordern kann. Aus all diesen Gründen sollte man bereits frühzeitig mit der Planung der Untenrehmensnachfolge beginnen, die betroffenen Personen an einen Tisch holen und die Überlegungen transparent führen. Ein Rechtsanwalt kann Sie nicht nur bei der strategischen Planung, sondern besonders auch bei der rechtlichen Ausgestaltung beraten, sodass die gewählte Lösung dann die optimale für alle beteiligten Personen ist. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Unternehmensnachfolge – Welchen Beitrag kann ein Rechtsanwalt leisten?
Wie bereits ausgeführt ist der Erbvertrag wohl die beste und rechtlich sicherste Variante, um die Unternehmensnachfolge zu regeln. Es hat sich aber immer wieder gezeigt, dass es oftmals an der konkreten Formulierung scheitert, bzw. eine schlechte Umsetzung Fragen offen lässt und einen Interpretationsspielraum eröffnet, den es ja durch einen Erbvertrag gerade nicht geben soll. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Es ist daher ratsam, sich zunächst frühzeitig mit dem Thema der Unternehmensnachfolge zu beschäftigen und für sich selbst und im Kreis der Beteiligten auszuloten, was den die sinnvollste Lösung wäre. Spätestens in diesem Stadium sollte ein erfahrener Rechtsanwalt für Handelsrecht eingeschaltet werden, der nicht nur die rechtliche Lage kennt, sondern auch aus der Praxis weiss, welche Bestimmungen sinnvoll, welche Regelung wichtig ist, und worauf man ganz besonders Acht geben muss.
Durchführung von Erbteilungen / Erbeilungsvertrag
Der Erbteilungsvertrag im Kanton Zürich ist es Angelegenheit der Erben, sich um die Verwaltung und die Aufteilung des Erbes zu kümmern. Der Erbteilungsvertrag hat gegenüber einem langen Gerichtsverfahren grosse Vorteile, und wird von der Erbengemeinschaft schriftlich abgeschlossen. Dieser Vertrag muss von allen Erben unterzeichnet werden und bildet den Rechtsnachweis für Banken, das Grundbuchsamt oder andere Behörden, wenn es um Verteilung von Vermögenswerten, die Auflösung von Konten oder die Übertragung von Grundeigentum geht. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht.
Beratung und Vertretung von Ihrem Anwalt für Erbrecht in Zürich
Die Fachanwälte beraten, unterstützen und begleiten Sie mit hoher Expertise, langer Erfahrung und einem grossen Mass an Sensibilität und Diskretion. Dabei kann man insbesondere an jede Form von Erbverträgen, Testamenten oder Klagen im Bezug auf Erbrecht denken, ebenso wie die Vermögensverwaltung und die Willensvollstreckung, welche wir gerne für Sie übernehmen. Letztlich kann auch ein Gutachten in einem Erbrechtsfall den Ausschlag geben, welches wir ebenso gerne für Sie erstellen. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Ihr Anwalt für Erbrecht zum Testament / Erbvertrag
Das Testament und der Erbvertrag bilden die klassischen Rechtsinstitute, zu Lebzeiten Einfluss auf die Verteilung des eigenen Nachlasses zu nehmen. Dabei besteht prinzipiell volle Freiheit, solange keine Pflichtteilsansprüche verletzt werden. Die Beratung und Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt ist hier von grossem Vorteil. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Die Erstellung eines Testaments
Das Testament ist die wohl bekannteste Form der gewillkürten Erbfolge. Wer glaubt, dass das Testament ohne weiteres zu errichten ist und man nicht gesondert Acht geben muss, der irrt leider gründlich. Das Testament ist nur dann «gut», wenn es präzise formuliert, klar strukturiert und rechtlich korrekt errichtet ist. Liegen diese Kriterien nicht vor, eröffnet sich oft ein grosser Interpretationsspielraum, der nur zu Zwist und Diskussionen führt. Es ist daher entscheidend, dass das Testament so klar und präzise als möglich ist. Dabei kann Sie ein Rechtsanwalt unterstützen, der Ihre Wünsche so formulieren kann, dass sie rechtlich eindeutig und daher unanfechtbar und für alle Erben klar sind.
In der Schweiz kann jede Person ein Testament errichten, die handlungsfähig und volljährig ist. Darüber hinaus gibt es drei verschiedene Formen eines Testaments. Die bekannteste Form ist das sogenannte eigenhändige Testament, welches handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Die zweite gängige Form ist das öffentliche Testament, welches bspw. bei einem Notar hinterlegt und daher leicht aufzufinden und vor dem Verschwinden bewahrt ist. Letztlich gibt es das mündlich vorgetragene Nottestament, welches im Beisein von zwei Zeugen formuliert werden muss. Diese Personen müssen in der Folge mit übereinstimmenden Erzählungen den Inhalt wiedergeben. Erfüllt ein Testament gewisse Formvorschriften nicht, so ist es ungültig. Um solche unangenehmen Situationen zu vermeiden, sollte das Testament daher dringend im Beisein oder von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden. Letztlich ist wichtig zu betonen, dass ein Testament jederzeit geändert oder auch als Ganzes widerrufen werden kann.
Wie verfasse ich ein Testament?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Gerade bei heiklen Dokumenten, welche nicht nur eine grosse Bedeutung haben, sondern auch viele Folgen nach sich ziehen, ist eine erhöhte Achtsamkeit und Sorgfältigkeit dringend geboten. Da es sich bspw. bei einem Testament um ein rechtlich besonders heikles Dokument handelt, sollte man dringend auf die Unterstützung eines Anwaltes zurückgreifen. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Selbstverständlich kann auch ein Notar Auskunft vor allem über formelle Korrektheit einer Urkunde geben. Ein Rechtsanwalt kann Sie darüber hinaus aber sowohl inhaltlich als auch gesetzlich beraten. In einem Fall mag bspw. etwa der Übertrag eines Hauses zu Lebzeiten günstiger sein als die Vererbung desselben. Wenn Sie hingegen keine Mitarbeit und Unterstützung eines Anwaltes oder Notars wünschen, so ist als Mindestmass zumindest die Prüfung des eigenständig verfassten Dokuementes durch einen Experten unbedingt zu empfehlen, um die gröbsten Mängel zu beheben. Es ist nichts ärgerlicher in der Praxis, als ein ungültiges oder unpräzises Testament, welches viele Konflikte und Schwierigkeiten zur Folge hat.
Jede Person, die die beiden Voraussetzungen für die Errichtung des Testaments, die Volljöhrigkeit und Urteilsfähigkeit, erfüllt, darf jederzeit ein Testament errichten und dieses ebenso zu jedem Zeitpunkt ändern, umschreiben oder ganz widerrufen, also zurücknehmen. Dabei ist zu beachten, dass das Testament bestimmten formalen Vorgaben unterworfen ist, wie etwa die Unterschrift, die Handschriftlichkeit des Dokumentes oder das Anführen des Datums. Fehlt einer der zwingenden Voraussetzungen, ist das Testament im Grunde ungültig. Wird die Echtheit aber bspw. Von niemandem bestritten, so kann dem Willen natürlich dennoch entsprochen werden. Es zählt immer der Entschluss der Erbengemeinschaft.
Was versteht man unter einem Erbeitlungsvertrag?
Die Erben haben die Möglichkeit, durch einen sogenannten Erbteilungsvertrag schriftlich festzuhalten, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll. Dieses Instrument kann sinnvoll sein, da man sich so wechselseitig vertraglich bindet und so etwaige Streitigkeiten vermieden werden können. Dies setzt aber selbstredend voraus, dass man sich auf eine bestimmte Teilungsregel einigen kann. Unsere Rechtsanwälte im Erbrecht unterstützen Sie gerne und stehen auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung! Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Erbschaften mit einem Immobilienbestand
In vielen Fällen wird während der Erwerbstätigkeit zu Anlagenzwecken in Immobilien investiert, oder aber auch nur für den privaten Gebrauch ein Ferien- oder Wochenendhaus angeschafft. So kommt es durchaus häufig vor, dass der Grossteil der Erbmasse aus sogenanntem unbeweglichem Vermögen besteht. Gibt es nur einen oder zwei Erben, stellen sich dabei meist keine grösseren Probleme. Eine Person erbt das eine, die andere Person das andere Haus, und die Differenz wird zwischen den beiden ausgeglichen.
Schwierig wird es, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Teil ein und desselben Objektes haben. Meist ist es keinem der Erben möglich, alle anderen auszuzahlen, was dann im Verkauf des Objektes mündet. Als Erblasser können sie bereits zu Lebzeiten darauf aber Einfluss nehmen, indem Sie eine Schenkung vornehmen, oder durch Erbvorbezug die Pflichtteile so weit erfüllen, dass ein Erbe das Haus oder eine Liegenschaft erben und dann auch behalten kann. Im Detail gibt es hier zahlreiche denkbare Vorgehensweisen, weshalb die Beratung bei einem Rechtsanwalt jedenfalls anzuraten ist. Ein versierter Anwalt für Immobilienrecht kennt sich hierbei aus.
Kann der überlebende Ehegatte das gemeinsam bewohnte Haus verlieren?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Dieses Thema lässt sich am besten anhand eines Beispiels zeigen: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei gemeinsame, volljährige Kinder. Der einzige nennenswerte Vermögenswert ist eine Liegenschaft, die bis zuletzt von beiden Ehepartnern bewohnt wurde. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte die Hälfte, und jedes der Kinder ein Viertel. Der Ehegatte, wenn er die Liegenschaft behalten möchte, müsste nun also die Kinder auszahlen.
Wenn dies nicht möglich ist, kann der Verkauf der Liegenschaft die einzige Option sein, um die Ansprüche der Kinder zu befriedigen. Freilich wird diese Option in aller Regel nicht gewünscht sein, weshalb bspw. die Kinder auf ihren Teil verzichten können, da sie zu einem späteren Zeitpunkt ohnedies die gesamte Liegenschaft erben. Eine andere Option ist natürlich, dass sich die Eltern wechselseitig die Nutzniessung am Erbteil der Kinder übertragen. So kann sichergestellt werden, dass ein unerwünschter Fall vermieden werden kann.
Die Übertragung von Immobilien
Eine sehr häufige Fallkonstellation stellt der Übertrag einer oder mehrerer Immobilien an ein oder mehrere Kinder dar. Häufig handelt es sich dabei noch dazu um Immobilien, welche im Ausland belegen sind. Hier gilt es genau aufzupassen und die Feinheiten, Optionen und Folgen genau zu kennen.
Kurz zusammengefasst: Der Immobilienübertrag
Die Übertragung von Immobilien kann grundsätzlich entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Entgeltlich ist bspw. ein Verkauf der Immobilie zum Markt- oder Verkehrswert. Unentgeltlich sind typischerweise die Schenkung oder der Erbvorbezug.
Es ist aber genauso denkbar, mittels gemischter Schenkung Eigentum an einer Immobilie zu übertragen. Zwei Aspekte sind hier noch wichtig zu betonen: Einerseits besteht die Möglichkeit, dass sich bspw. die Eltern ein Wohnrecht an einer Immobilie vertraglich sichern. Andererseits müssen Feinheiten des Erbrechts beachtet werden, da etwa ohne anderslautende Vereinbarung eine Wertsteigerung einer Immobilie auch auf die Ausgleichspflicht im Erbfall angerechnet wird. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Denken Sie etwa daran, dass eine Immobilie bereits 30 Jahre vor dem Tod übertragen wird – solche Versäumnisse können einen grossen finanziellen Schaden bedeuten, der einfach vermieden werden kann. Lassen Sie sich also in solchen Fällen fachkundig beraten, um auf der sicheren Seite zu sein.
Unterstützung durch einen Erbrechtsanwalt bei der Übertragung einer Immobilie
Gerade bei der Übertragung von Immobilien, wo es regelmässig schnell um sehr hohe Summen geht, ist besondere Vorsicht geboten. Es ist aber auch so, dass gerade in diesem Bereich viele verschiedene Optionen offen stehen, welche man im Detail nicht nur kennen, sondern auch verstehen muss. Diese verschiedenen Optionen haben gewisse Vor- und Nachteile, und ziehen unterschiedliche Folgen nach sich.
Wer also die Übertragung einer Immobilie plant, sollte sich zuvor bei einem Rechtsanwalt erkundigen, ob die gewählte Vorgangsweise denn auch optimal ist und zum gewünschten Ergebnis führt.
Nutzniessung
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Die Nutzniessung, auch als Dienstbarkeit bekannt, ist das rechtliche Dürfen, einen Gegenstand oder eine Sache zu nutzen, deren Eigentümer man nicht ist.
Ein Bauer vererbt seinen Hof mit grossem Grund und Wald, und räumt seinem Nachbar im Testament eine Dienstbarkeit am Wald ein, den dieser Nachbar bewirtschaften, betreten und nach Belieben verändern darf. Die Erben dürfen ihm das nicht verbieten, da er ein dingliches Recht besitzt. Er kann es also im schlimmsten Fall einklagen. Da solche Konstruktionen klassischerweise Anlass zu Streitigkeiten und Diskussionen bieten können, ist es ratsam, sich zuvor mit einem Rechtsanwalt zu beraten, um eine passende Lösung zu finden.
Ist es nötig das Erbe zu inventarisieren?
Dies hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab, namentlich einerseits vom Wert und Umfang des Nachlasses und andererseits von der Anzahl und dem Verhältnis der Erben.
Besteht die Befürchtung, dass sich ein Erbe bereichern möchte und den anderen Dinge verschweigt, so kann bei der zuständigen Behörde ein sogenanntes Sicherungsinventar beantragt werden. Lassen Sie sich bei Zweifelsfällen durch einen Rechtsanwalt beraten.?
Prüft die Behörde den Nachlass?
Es gibt zwei klassische Anwendungsfälle, wann sich eine Behörde im Nachlassfall einschaltet: Einerseits, um sicherzustellen, dass der Erblasser keine offenen Steuerschulden hat, und andererseits für die Festsetzung der Höhe der Erbschaftssteuer. Im Einzelnen unterscheiden sich die Verfahren und Vorgehensweisen je nach Kanton. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Anliegen!
Erbengemeinschaft
Wenn ein Erblasser mehrere Personen der gleichen Parentel hinterlässt, erben diese gemeinsam. Dies kann bspw. Der Fall sein, wenn drei Kinder und eine Ehegatte überleben. Die Erbengemeinschaft besteht prinzipiell so lange, bis das Erbe aufgeteilt worden ist.
Die Erbengemeinschaft kommt dann zum Tragen, wenn nicht bloss eine Person erbt, sondern mehrere Personen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben. In der Schweiz sind diese Personen sodann verpflichtet, bis zur Erledigung der Aufteilung des Erbes, alle Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
Diese Gemeinschaft löst sich sodann ohne besonderen Akt wieder auf, wenn alle Angelegenheiten das Erbe betreffend vollzogen worden sind. Eine Sache muss dabei beachtet werden: Im Erbrecht unterscheidet man prinzipiell zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.
Es ist durchaus denkbar, dass rein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bloss ein Erbe existiert, zu dem sich aber aufgrund eines Testaments oder dergleichen ein oder mehrere Personen hinzugesellen. Die gleiche Logik gilt umgekehrt, wenn aufgrund des Testaments ein Alleinerbe vorgesehen ist, aber aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Alle Erben der Erbengemeinschaft haften solidarisch und haben das Erbe gemeinsam zu verwalten und aufzuteilen. Das Erbe kann objektiv-partiell, subjektiv-partiell oder durch vollständige Aufteilung des Nachlasses geteilt werden.
Ein Rechtsanwalt kann Sie bei diesem Prozess unterstützen, indem er alle Fristen kennt, die Errichtung der nötigen Dokumente vorbereiten und Sie über die rechtliche Situation aufklären kann.
Was ist die fortgesetzte Erbengemeinschaft?
Wenn mehrere Personen einen Erblasser beerben, bilden sie eine Gemeinschaft und dürfen über den Nachlass auch nur gemeinsam verfügen. Üblicherweise endet diese Gemeinschaft, sobald das Erbe aufgeteilt ist. In anderen Fällen können aber auch alle Erben verfügen, dass sie als Gemeinschaft weiterbestehen wollen. Dafür braucht es immer Einstimmigkeit, da jeder Erbe ein Recht darauf hat, seinen Teil für sich zu erhalten.
Wie wird das Erbe berechnet?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Zunächst stellt sich die Frage, ob bloss nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne Testament oder dergleichen, oder der gewillkürten, also durch den Erblasser bestimmten Erbfolge vorgegangen wird. Wenn das geklärt ist, muss festgestellt werden, welche Ansprüche auf einen Pflichtteil bestehen. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Dies kann bspw. sein, wenn der Erblasser per Testament den gesamten Nachlass der Kirche vermacht hat, es aber Kinder und einen Ehegatten gibt. Diese haben nach wie vor und erst recht Anspruch auf zumindest ihren Pflichtteil.
Letztlich ist für die Aufteilung des Erbes entscheidend, welchen Wert denn einzelne Gegenstände, Liegenschaften etc. haben. Die reine prozentuelle Quote sagt ja noch nichts über das konkrete Erbe aus. Eine Bewertung grösserer und wertvoller Sachen wird üblicherweise durch Sachverständige vorgenommen. Einzig entscheidender Wert einer Sache ist der Verkehrswert. Liebhaberpreise oder ideelle Werte bleiben ausser Acht. Im Detail können sich hier viele Fragen stellen, welche Sie am besten mit einem erfahrenen Anwalt besprechen.
Wozu brauchen Erben oder Erblasser einen Rechtsanwalt für Erbrecht?
Ein Rechtsanwalt kann vor allem dafür sorgen, dass Urkunden rechtlich präzise und formell gültig errichtet werden, sodass Ihr Willen auch zweifelsfrei formuliert ist. In einem zweiten Schritt geht es dann um die nicht minder wichtige Durchsetzung Ihres Willens. Dabei hilft am besten ein Willensvollstrecker, der oftmals auch ein Rechtsanwalt ist. Dieser übernimmt die Prüfung aller Ansprüche, die Verwaltung des Nachlasses sowie in der Folge dann die Aufteilung des Erbes. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht.
Der Tod eines geliebten Menschen löst Trauer, vielleicht Ratlosigkeit und mitunter auch Stress aus, weil sich viele Fragen zur Aufteilung des Nachlasses stellen. Ein Rechtsanwalt kann hier moderierend und beratend zur Seite stehen, mit der Aufstellung eines Inventars behiflich sein und bei der korrekten Berechnung der jeweiligen Anteile helfen.
Vermögensnachfolge und Nachlassplanung
Es kommt regelmässig vor, dass sich ein Nachlassverfahren schwieriger und langwieriger gestaltet, als einem das lieb sein mag. Streitigkeiten zwischen den Erben, etwaige Klagen etc. können nervenaufreibend für alle Beteiligten sein. Es ist daher entscheidend, ein gutes Verhältnis gerade auch zum eigenen Rechtsanwalt zu haben, der einen in dieser schwierigen Situation gut betreut. Wir stehen Ihnen daher bei jeglichen Fragen zum Erbrecht zur Verfügung.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Erbrecht unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zur Vermögensnachfolge & Nachlassplanung.
Es ist völlig klar, dass man gerne Gewissheit haben möchte, was im Falle des Ablebens mit dem Vermögen passieren soll. An der Oberfläche sind solche Fragestellungen oft sehr einfach, jedoch im Detail dann sehr kompliziert. Das Erbrecht stellt hier keine Ausnahme dar.
Möchte man etwa von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, so muss man ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Jedoch gilt es auch hier, die gesetzlichen Schranken einzuhalten, sodass im Erbfall keine Streitigkeiten und Anfechtungen möglich sind.
Welcher Zeitpunkt ist für die Planung der Erbschaft am besten?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Prinzipiell gilt, dass man sich so früh als möglich mit der Planung des eigenen Nachlasses befassen sollte, wenn anzunehmen ist, dass die Aufteilung kompliziert ist, es zu Streitigkeiten kommen kann oder es um die Weiterführung eines Unternehmens geht. Da solche Verfügungen und Urkunden, welche den Nachlass regeln, im Detail formal und inhaltlich präzise und korrekt sein müssen, empfiehlt sich schon deshalb der Gang zu einem Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann man im Detail aber sehr genau und präzise Regelungen treffen, die juristisch korrekt das abbilden, was man erreichen möchte.
Kann ich den Nachlass alleine machen, oder braucht es dazu einen Anwalt für Erbrecht?
Es besteht keine Verpflichtung, das Erbe von einem Notar oder Rechtsanwalt verwalten und aufteilen zu lassen. In einfachen Konstellationen ist dies mitunter auch gar nicht notwendig. Beachten Sie jedoch, dass es oft sehr rasch zu Eskalationen kommen kann, auf die man nicht vorbereitet ist, und dann völlig überfordert in eine Situation gerät, die einem zum Nachteil gereichen kann. Es ist daher durchaus empfehlenswert, sich zumindest einmal beraten zu lassen, sodass man in Kenntnis der rechtlichen Situation ist. Bei umfangreicheren Nachlassverfahren, wo es um grössere Vermögen unter Beteiligung mehrerer Erben geht, ist es jedenfalls dringend anzuraten, die Abwicklung und Aufteilung in neutrale und sachkundige Hände zu legen.
Kann man ein Erbe auch bei Schulden ausschlagen?
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Ja, das ist selbstverständlich möglich. Klar ist, dass man nicht bloss das positive Vermögen annehmen, und für die Schulden ausschlagen kann. Auch wenn es auf den ersten Blick sehr simpel aussieht, dass man bei Vermögen annimmt, und bei Schulden ausschlägt, so kann das im Detail durchaus komplexer werden. Lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen Anwalt beraten, um jedenfalls die beste Option zu wählen.
Ein Erbe kann auf ein potentielles Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers verzichten, oder nach Eintritt des Erbfalls, des Todes des Erblassers, dieses ausschlagen. Man muss dabei die Fristen beachten und sollte sich vor so einem Schritt mit einem Anwalt beraten. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt drei Monate ab dem Todeszeitpunkt. In manchen Fällen mag das Erbe unübersichtlich und nicht klar sein, ob die Schulden höher als das Vermögen ist. In so einem Fall kann ein öffentliches Inventar verlangt werden. In diesem können Gläubiger und Schuldner ihre Forderungen und Verbindlichkeiten anmelden. Nach Schliessung des Inventars bildet dieses die Grundlage für die Entscheidung eines Erben, ob angenommen oder aussgeschlagen werden soll. Er haftet nämlich dann nur noch für alle im Inventar aufgeführten Punkte.
Die Erbausschlagung bewirkt, dass man das Erbe nicht antritt. Also weder Aktiven erhält, noch Passiven begleichen muss. Dies muss der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Tod bekannt gemacht werden.
Ein wichtiges Detail darf allerdings nicht vergessen werden: Nehmen wir an, der Erblasser sei überschuldet verstorben. Die Erben werden wohl alle ausschlagen und die Erbschaft wird sodann liquidiert. Haben aber bestimmte Person innert der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers bspw. Vermögenswerte erhalten, so können Gläubiger des Erblassers auch auf die Erben greifen. Dies ist notwendig, da andernfalls wohl die Mehrzahl der Personen hinkünftig völlig überschuldet sterben und kurz zuvor ihre Kinder mit den aktiven Werten bedacht haben.
Vor der Ausschlagung, die grundsätzlich problemlos ohne Anwalt durchgeführt werden kann, ist ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt dringend anzuraten, da dies eine Entscheidung von grosser Tragweite sein kann und gut überlegt sein will.
Der Erbverzicht in der Schweiz
Der Nachlass besteht bekanntlich nicht nur aus den positiven Vermögenswerten, sondern umfasst eben auch die Schulden. Unter anderem aus diesem Grund besteht für den oder die Erben keine Pflicht, das Erbe auch anzunehmen. Man kann hier zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten auf das Erbe verzichten: Lebt der Erblasser noch, kann man mittels Erbverzichtsvertrages auf das Erbe verzichten, bzw. im Erbfall das Erbe ausschlagen.
Die Wirkung bei einem Erbverzicht ist relativ simpel: Diese Person existiert im Erbverfahren nicht und wird daher bei keiner Berechnung oder Aufteilung berücksichtigt.
Da ein Erbverzichtsvertrag durchaus heikel sein kann, ist es sehr empfehlenswert, auf die Unterstützung und Beratung eines Anwaltes zurückzugreifen. Es geht vor allem auch darum zu identifizieren, welches rechtliche Instrument für die Erreichung eines Ziels am besten geeignet ist. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Anliegen!
Erbstreitigkeiten
Probleme bei der Einigung im Erbfall
Es ist völlig klar, dass sich vor allem mehrere Erben, die vielleicht keinen engen Kontakt mehr pflegen, im Falle einer Erbschaft nicht über alle Punkte gleich einig sind. Denken Sie nur daran, dass ein wertvoller Oldtimer von zwei Erben beansprucht wird. Oder dass die Echtheit eines Testaments bestritten, oder der wahre Wille in Zweifel gezogen wird. Es können sich hier ganz vielfältige Problemstellungen ergeben, die man lösen muss.
Das Gesetz sieht verschiedene Klagen vor, mit denen man sich in bestimmten Fällen zur Wehr setzen kann. Klassischerweise denkt man hier an eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB, wenn bspw. die Echtheit eines Testaments bestritten wird. Daneben gibt es die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB, wenn man bspw. behauptet, in einem Pflichtteil verletzt zu sein, oder aber auch die Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB. In manchen Fällen, wenn etwa angenommen werden muss, dass die Schulden höher als das Vermögen sind, oder aus anderen Gründen kein Interesse an der Erbschaft besteht, kann man innert 3 Monaten ab Kenntnis vom Tod bzw. Erhalt einer entsprechenden Mitteilung das Erbe ausschlagen. Man haftet danach für nichts mehr, erhält aber auch keinen allfälligen Überschuss.
Ein Tipp aus der Praxis von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Die Erbausschlagung ist der letzte Aussweg. Bei Unsicherheiten über die tatsächlichen Schulden oder dergleichen kann auf Antrag bei der Behörde auch ein öffentliches Inventar verlangt werden, was in Art. 580 ZGB geregelt ist. Die Behörde fordert sodann alle Gläubiger und Schuldner auf, ihre entsprechenden Forderungen anzumelden. Nach Abschluss des Inventars hat man eine Liste, wo man unter dem Stricht sieht, ob ein plus oder ein minus herauskommt. In der Folge kann man das Erbe immer noch ausschlagen, oder eben auf Basis des Inventars innert 30 Tagen annehmen. Man haftet sodann nur mehr für das, was in diesem Inventar auch aufscheint. Gerne unterstützt Sie unser Anwalt für Erbrecht. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Infos zur Erbschaftsanfechtung
Prozessführung von Ihrem Anwalt im Erbrecht: Teilungsklagen, Ausgleichungsklagen, Herabsetzungsklagen, Ungültigkeitsklagen
Beim Nachlass sollte man nicht leichtfertig davon ausgehen, dass ohnedies «alles klar» sei und sich alle einig sind. Gerade wenn mehrere Personen involviert sind und es mitunter um grössere Beträge oder Dinge von ideellem Wert geht, kommt es leicht zum Streit. Es lohnt daher, sich einmal gründlich Gedanken darüber zu machen, wie das Erbe verteilt werden soll. Klagen und Streitigkeiten kosten Zeit, Geld und Nerven und sind sehr ärgerlich, wenn sie leicht hätten vermieden werden können.
Wir sind eine Advokatur mit Fokus auf Erbrecht. Unsere Rechtsanwälte im Erbrecht in Zürich beraten und vertreten Sie in allen erbrechtlichen Fragen. Wir unterstützen Sie bei Erbstreitigkeiten, beispielsweise dabei, ein Testament anzufechten oder Ihren Pflichtteil durchzusetzen. Haben Sie Fragen zur Ausgestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Erbvorbezügen oder Schenkungen? Suchen einen Experten für Erbrecht in Zürich? Wir bieten professionelle Unterstützung in allen erbrechtlichen Angelegenheiten.
Streitigkeiten werden daher am besten schon dadurch vermieden, dass es bspw. Einen klaren letzten Willen gibt oder die heiklen punkte bereits zu Lebzeiten entsprechend geregelt wurden. Wenn der Streitwert unter 100’000.00 CHF beträgt findet vor dem Prozess am Bezirksgericht noch ein Termin bei einem Friedensrichter statt.
Wie kann ein Rechtsanwalt helfen Streit unter den Erben zu vermeiden?
Einerseits kann ein Anwalt bei der Errichtung eines Testaments behilflich sein und dafür sorgen, dass dieses formell gültig und inhaltlich sauber und präzise zustande kommt. Dies ist meist die beste Option, um Streitigkeiten unter den Erben schon von Vornherein nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf der anderen Seite ist der anwaltliche Rat genau dann auch nützlich, wenn es schon zu Streitigkeiten kommt und gewisse Ansprüche angezweifelt oder anders dargestellt werden. Es lohnt, sich einen Rechtsbeistand zu nehmen, um vollends über die eigenen Ansprüche informiert zu sein und notfalls auch klagsweise seinen Anteil zu erhalten.
Ungültigkeitsklage
Wenn eine letztwillige Verfügung existiert, hat ein Erbe ein Jahr ab Kenntnis von diesem Dokument Zeit, mittels einer Ungültigkeitsklage das Dokument durch ein Gericht als ungültig erklären zu lassen. Hat der Kläger mit der Klage Erfolg, so kommt dann die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Herabsetzungsklage
Diese Klage kommt dann zum Einsatz, wenn ein Erbe behauptet, in seinem Pflichtteil verletzt worden zu sein. Dies kann bspw. Die Ursache in einem Testament haben, welches auf Pflichtteile keine Rücksicht genommen hat, oder aber auch durch grosse Erbvorbezüge. Der Kläger wendet sich mit der Klage dabei gegen jene Person(en), die unrechtmässig zu viel vom Erbe erhalten haben. Beim Erfolg der Klage werden die Anteile der anderen Personen soweit reduziert, dass der Pflichtteil in voller Höhe ausbezahlt werden kann.
Testament anfechten
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: Ein Testament kann durch jeden Erben angefochten werden, wenn dieser beim Erfolg der Anfechtung besser stünde als zuvor. Diese Klage kann aus unterschiedlichen Gründen eingebracht werden. Lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen Anwalt beraten und unterstützen.
Ein Erbrechtsanwalt kann Sie bei dem gesamten Prozess der Anfechtung eines Testaments unterstützen. Dabei kann ein Gericht gebeten werden festzustellen, ob das Testament bspw. formell gültig zustande gekommen ist, ob der Inhalt rechtlich in Ordnung ist und vieles mehr. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
Erbschaftsklage
Diese Klage hat ganz grundsätzlich den Zweck, das Anrecht auf das Erbe feststellen zu lassen. Nehmen wir an, dass eine Person aus der zweiten Parentel geerbt hat (bspw. Die Eltern des Erblassers), und sich dann ein Kind des Erblassers meldet. Dieses würde vor den Eltern erben und hat daher einen besseren Titel. Diese Klage kann innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des vermeintlichen Erbanspruches geltend gemacht werden.
Teilungsklage
Die Teilungsklage dient dazu, dass ein Erbe seinen Teil der Erbmasse erhält. Dieses Recht kann jederzeit geltend gemacht werden und unterliegt keiner Verjährungsfrist.
Beschwerde im Erbrecht
Infos aus erster Hand von Ihrem Anwalt für Erbrecht: In vielen Fällen übernimmt ein Willensvollstrecker die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Dieser trifft naturgemäss viele Entscheidungen, die mitunter einem Erben nicht genehm sein können. Wenn er zudem einen rechtlichen Grund vorbringen kann, so mag eine Beschwerde gegen einen Akt des Willensvollstreckers Aussicht auf Erfolg haben. Gerne unterstützt Sie Ihr Anwalt für Erbrecht.
FAQ rund um das Thema Erbrecht
Der Pflichtteil ist im schweizerischen Erbrecht in Art. 470 ff ZGB verankert und legt fest, welchen Anteil eines Erbes ein Erbe jedenfalls erhalten muss. Der Pflichtteil entspricht einem gewissen Prozentsatz des gesetzlichen Erbanspruchs. Bspw. erhält der Ehegatte die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Von diesem Regime kann nur in ganz seltenen und begründeten Fällen abgewichen werden kann (bspw. schwere Straftat gegen den Erblasser oder grober Undank). Es ist daher klar, dass man als Erblasser, wenn man Erben hinterlässt, nicht völlig frei über seinen Nachlass entscheiden kann. Man unterscheidet zwischen den pflichtteilsgeschützten Teilen und der freien Quote. Wichtig ist auch, dass der Pflichtteil vererbt werden kann, also bspw. von den Kindern auf die Enkel des Erblassers übertragen wird. In aufsteigender Linie sind lediglich die Eltern (und deren Nachkommen) mit ihren Pflichtteilen geschützt.
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Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit Ihrer Advokatur für Erbrecht in Zürich
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Dienstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
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Donnerstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Freitag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Samstag | Geschlossen |
Sonntag | Geschlossen |
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