Suchen Sie einen Anwalt für die Rechtsberatung rund um das Thema Willensvollstreckung? Möchten Sie unseren Anwalt für Erbrecht mit der Verwaltung und Verteilung Ihres Nachlasses beauftragen? Der Willensvollstrecker muss im Testament oder im Erbvertrag bestimmt werden. Gerne klären wir Sie über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Testamentsvollstrecker auf.
Voraussichtliche Lesedauer: 10 Minuten
Prinzipiell kommt jede Person für die Aufgabe als Willensvollstrecker in Betracht, wenngleich häufig ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar mit dieser Aufgabe betraut werden. Der Vorteil einer neutralen Person liegt auf der Hand: Einerseits verfügt diese Person im Idealfall über die nötigen Kenntnisse, und zweitens ist sie am Erbe nicht beteiligt, und kann sohin von Vornherein jede Vorteilsnahme oder dergleichen ausschliessen.
Grau ist jede Theorie, wenn in der Praxis keine Einigung erzielt werden kann. So geschieht das häufig im Erbfall, wo sich die Erben nicht einig werden und auch letztwillige Verfügungen nicht akzeptiert werden wollen. Es kann daher durchaus im Interesse des Erblassers sein, bereits zu Lebzeiten eine Person zu bestimmen, welche unbeteiligt und unbegünstigt die Vollstreckung des letzten Willens des Erblassers vornimmt. Diese gleichsam moderierende Person kann alle Erben zur Ordnung rufen und sicherstellen, dass das, was der Erblasser wollte, auch so vollstreckt wird (Art. 517 ZGB). Unsere Experten im Erbrecht stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite und begleiten Sie auf diesem Prozess. Die Willensvollstreckung sollte von einem spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
- Die Willensvollstreckung
- Was ist ein Willensvollstrecker?
- Wozu braucht man einen Willensvollstrecker?
- Welchen Vorteil hat ein Willensvollstrecker?
- Was tut ein Anwalt bei der Willensvollstreckung?
- Wer darf als Willensvollstrecker, als Anwalt für die Willensvollstreckung agieren?
- Wie kommt die Willensvollstreckung zustande?
- Wie viel kostet ein Willensvollstrecker?
- Anwalt Willensvollstreckung: anwaltliche Unterstützung vom Anwalt für Erbrecht bei der Willensvollstreckung
- Hier finden Sie Ihren Anwalt für die Willensvollstreckung im Grossraum Zürich – Routenplaner
- Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit der Advokatur für Willensvollstreckungen
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Die Willensvollstreckung
Ein Erblasser kann einen Willensvollstrecker benennen, dem die Aufgabe zukommt, im Erbfall den Nachlass auf Basis des letzten Willens des Erblasser zu verwalten und zu verteilen. Jede natürliche Person kann im Testament oder einem Erbvertrag einen Willensvollstrecker benennen, der sodann eine sehr heikle Aufgabe mit zahlreichen Rechten, aber auch Pflichten übernimmt, weshalb ihm dafür auch eine angemessene Vergütung zugestanden wird. Die Dauer der Tätigkeit hängt massgeblich mit den konkreten Umständen und der Komplexität des Erbes zusammen. Die Tätigkeit endet aber jedenfalls mit der Erledigung aller zugewiesenen Aufgaben. Der Willensvollstrecker erstellt üblicherweise einen Abschlussbericht, aus dem klar hervorgeht, was wie getan wurde.
Wenn die vorausgegangen Ausführungen über den Willensvollstrecker doch relativ klar und übersichtlich waren, so kommt es im Zweifel schon auf Details an. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, sich von einem Anwalt in dieser Sache beraten zu lassen. Meist reicht eine Besprechung aus, die sicherstellt, dass vermeidbare Fehler eben nicht gemacht und daher ein einwandfreies Testament (mit Willensvollstreckung) existiert.
Neben der Option zu erben, kann man auch Personen, die nicht Teil der Erben sind, einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte vermachen (sogenanntes Vermächtnis). Dies kann man bspw. in einem Testament oder einem Erbvertrag schriftlich regeln.
Um sicherzugehen, dass dem Willen auch entsprochen wird, kann man zusätzlich im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzen, der mit der Verwaltung und Aufteilung des Erbes auf Basis des letzten Willens des Erblassers betraut ist. Dabei ist die Unterstützung eines Anwalts und Experten für die Willensvollstreckung von entscheidender Bedeutung, um die optimale Lösung zu erzielen.
Was ist ein Willensvollstrecker?
Jeder Erblasser darf einen Willensvollstrecker benennen, der mit der Ausführung des letzten Willens (Testament, Erbvertrag oder Verfügung) beauftragt ist und entsprechende Befugnisse innehat. Diese Tätigkeit ist mit einem Anspruch auf angemessene Vergütung verbunden.
Der Willensvollstrecker kümmert sich gemäss Art. 517 ZGB um die Vollstreckung des letzten Willens. Das umfasst gemäss Art. 518 ZGB insbesondere die Verwaltung der Erbschaft, die Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse, die Begleichung etwaiger Schulden und letztlich die Aufteilung des Erbes gemäss des Testaments und der gesetzlichen Erbfolge.
Wozu braucht man einen Willensvollstrecker?
Man kann die Aufgaben und den Nutzen eines Willensvollstreckers in zwei Bereiche untergliedern: Einerseits stellt der Willensvollstrecker zunächst sicher, dass der letzte Willen auch tatsächlich verwirklicht wird. Auf der anderen Seite stellt er aber auch sicher, dass bei der Durchsetzung dieses Willens, also meist der Aufteilung des Erbes, alles mit rechten Dingen und ohne Streitigkeiten über die Bühne geht. Dies mag zum Beispiel dadurch gewährleistet sein, weil diese Person von allen Erben respektiert wird, oder sie aufgrund ihrer beruflichen Position (Rechtsanwalt, Notar) natürliche Autorität geniesst und über jeden Zweifel erhaben ist.
Man sieht also, dass für die Abwicklung des Erbes durchaus Dispositionen getroffen werden können. Letztlich kommt dem Willensvollstrecker insbesondere bei minderjährigen Kindern oder behinderten Personen eine grosse Bedeutung zu. Für eine detaillierte Beurteilung Ihres Falles vereinbaren Sie am besten einen persönlichen Beratungstermin bei uns in der Kanzlei.
Welchen Vorteil hat ein Willensvollstrecker?
Gerade bei umfangreicheren Erbmassen, weil etwa mehrere Immobilien, Wertgegenstände, Vorsorgeguthaben und dergleichen zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden müssen, setzen Personen häufig einen Willensvollstrecker bspw. in einem Testament ein, der als Nachlassverwalter und Vollstrecker des letzten Willens des Erblassers verantwortlich ist. Dies ist häufig sinnvoll, da die Erben dadurch nicht belastet werden und eine neutrale, meist fachkundige Person mit diesen heiklen Aufgaben betraut wird.
Was tut ein Anwalt bei der Willensvollstreckung?
Der Willensvollstrecker darf und kann zahlreiche Aufgaben übernehmen, welche vertraglich geregelt werden können. Klassische Aufgaben betreffen die Erstellung eines Inventars des Nachlasses, die Einholung sämtlicher Informationen bspw. zu Erbvorbezügen, die gesamte Verwaltung des Nachlasses oder aber auch die Berechnung der Pflichtteile und deren Berechtigte, ebenso wie die Nachforschung von Vermögenswerten. Für all diese Zwecke darf sich der Willensvollstrecker auch sachkundige Expertise einholen, wenn es etwa um die Bewertung von Grundstücken geht.
Der Willensvollstrecker muss sich als solcher ausweisen können und benötigt daher eine Bescheinigung eines Amtsnotars. Der Willensvollstrecker sammelt alle nötigen Unterlagen wie Kontoauszüge, Steuererklärungen oder Grundbuchsauszüge, und kümmert sich gleichzeitig auch bspw. um das Kündigen von Verträgen des Erblassers (typischerweise Telefon- und Internetverträge, Versicherungen etc.). Unser Anwalt beantwortet Ihre Fragen zur Willensvollstreckung.
In manchen Fällen kommt es dennoch zum Streit, der nicht selten auch vor Gericht ausgetragen wird. Der Willensvollstrecker besitzt für solche Fälle eine Prozessführungslegitimation, und zwar sowohl für den Fall des Klägers, als auch des Beklagten. Der Willensvollstrecker gibt Pflichtteilsberechtigten entsprechende Auskünfte, und ist in manchen Fällen zur Auskunft an Behörden verpflichtet (etwa bei einem Verdacht auf Schwarzgeld muss eine Meldung an die entsprechende Behörde erfolgen). Der Willensvollstrecker nimmt für sein Handeln entweder die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge zur Richtschnur, oder agiert anhand der Bestimmungen eines Testaments oder Erbvertrages. Er fungiert darüber hinaus als Ansprechpartner aller Erben, hört sich ihre Wünsche und Anmerkungen an, und erstellt nach erfolgter Teilung und Abwicklung des gesamten Prozesses eine Schlussrechnung.
Wichtig zu beachten ist, dass der Willensvollstrecker einzig gegenüber dem Erblasser «verpflichtet» ist. Sein Interesse ist es, den letzten Willen bestmöglich zu verwirklichen. Sind Erben unzufrieden, können Sie bei der Aufsichtsbehörde mittels Beschwerde die Entlassung des Willensvollstreckers beantragen. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie kompetent unterstützen.
Wer darf als Willensvollstrecker, als Anwalt für die Willensvollstreckung agieren?
Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Person als Willensvollstrecker benannt werden. Dies darf sogar auch eine Person aus dem Kreis der Erben sein, wovon aber aus nachvollziehbaren Gründen (Interessenskonflikte) in aller Regel abzusehen ist.
Prinzipiell können zwei Strategien unterschieden werden: Die erste Option ist, eine bekannte und vertraute Person auszuwählen, welche diese Aufgabe auch übernehmen möchte und bspw. eine gute Kenntnis des Nachlasses besitzt und auch zu den Erben ein gutes Einvernehmen besitzt. Andererseits tendieren viele Personen auch dazu, eine neutrale dritte Person zu benennen, welche sich in der Materie des Erbrechts besonders gut auskennt und mit Sicherheit kein persönliches Interesse hat. Hierfür kommen insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare in Betracht. Für Rechtsanwälte spricht mit Sicherheit das Faktum, dass diese Personen üblicherweise sehr tief in der Materie drinnen sind und daher für alle Eventualitäten inhaltlich gerüstet sind und den Erben Auskunft geben können. Letztlich ist es eine individuelle Entscheidung, wofür man sich entscheidet. Ratsam ist immer, sich über die Situation genau bewusst zu sein, und bei ungelösten Fragen einen sachkundigen Rechtsanwalt zur Konsultation zu treffen.
Wie kommt die Willensvollstreckung zustande?
Nun, zunächst bestimmt der Erblasser eine Person, welche im Todesfall für die Vollstreckung des letzten Willens (Testament, letztwillige Verfügung, Erbvertrag) zuständig sein soll. Nach dem Todesfall wird das Erbschaftsamt von der Existenz eines Willensvollstreckers informiert, welcher binnen zwei Wochen Zeit hat, diese Aufgabe anzunehmen oder abzulehnen. Nimmt er an, so erhält er die sogenannte Willensvollstrecker – Bescheinigung, die ihn als zuständige und bevollmächtigte Person ausweist. Unser Anwalt für Erbrecht ist für Ihre Willensvollstreckung die richtige Ansprechperson.
Wie viel kostet ein Willensvollstrecker?
Der Willensvollstrecker (Anwalt Willensvollstreckung) hat prinzipiell Anspruch auf angemessene Vergütung (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Es steht einem selbstverständlich auch frei, diese Aufgabe kostenlos zu übernehmen. Vor allem in den Fällen, wo Anwälte oder Steuerberater diese Aufgabe übernehmen, wird ein Honorar jedenfalls fällig, welches auf Stundenbasis abgerechnet wird. Man muss beachten, dass man bereits im letzten Willen ein Honorar vereinbaren kann. Gibt es so etwas nicht, muss der Stundensatz zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben vereinbart werden, andernfalls muss das Gericht einen Stundensatz festlegen. Die Stundensätze bewegen sich meist um die 300 CHF.
Anwalt Willensvollstreckung: anwaltliche Unterstützung vom Anwalt für Erbrecht bei der Willensvollstreckung
Heutzutage findet man zu allen Themen im Internet Vorlagen, Muster oder Anleitungen. So auch zur Willensvollstreckung. Aber beachten Sie: Die Willensvollstreckung kann nur und ausschliesslich in einem Testament oder Erbvertrag wirksam festgelegt werden. Muster haben zudem das grosse Risiko, dass sie zu unpräzise, weil allgemein und nicht für Ihren Fall konkret geeignet sind. Es ist daher eine gute Idee, etwas Geld zu investieren, um eine sichere und rechtlich wirksame Vereinbarung zu erzielen, als sich im Nachhinein über Sinn, Inhalt oder Interpretation von Dokumenten streiten zu müssen. Gerne unterstütz Sie unser Anwalt bei Ihrer Willensvollstreckung. Unser Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie bei der Willensvollstreckung.
Hier finden Sie Ihren Anwalt für die Willensvollstreckung im Grossraum Zürich – Routenplaner
Öffnungszeiten und telefonische Erreichbarkeit der Advokatur für Willensvollstreckungen
Montag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Dienstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Mittwoch | 8:00 AM - 5:00 PM |
Donnerstag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Freitag | 8:00 AM - 5:00 PM |
Samstag | Geschlossen |
Sonntag | Geschlossen |
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